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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 2 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011

1Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2029 fest.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1Haben die Kantone den Gewässerraum nicht festgelegt, gelten ab dem 1. Januar 2030 in den beidseitigen Streifen nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung vom 4. Mai 2011 auch die Vorschriften nach Artikel 41c Absätze 3 und 4.

2Die zuständige kantonale Behörde kann bei Fliessgewässern ausserhalb eines min- destens 15 m breiten Streifens, gemessen ab bestehender Uferlinie, im Gewässerraum Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen für intensiv genutzte Flächen gemäss Artikel 41c Absatz 3 und 4 festlegen,

a. solange keine einer Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzmassnahme umgesetzt werden, und

b. sofern sichergestellt ist, dass weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.

3Für Gewässerräume in Schutzgebieten nach Artikel 41a Absatz 1 können keine Aus- nahmen nach Absatz 2 von den Bewirtschaftungseinschränkungen vorgesehen wer- den.

4Die zuständige kantonale Behörde überprüft die nach Absatz 2 gewährten Ausnah- men periodisch und nimmt die notwendigen Anpassungen vor oder hebt diese auf. Sie teilt dem BAFU ihre Entscheide hinsichtlich der nach Absatz 2 gewährten Ausnahmen mit.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi