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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

1.2.4 Gesetzessystematik

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 518Bundesblatt · BBl 2006 501

Effizienzgewinnen – ermöglicht, aber vorsieht, dass die einzelnen Ausbauschritte jeweils separaten Gesetzgebungsprozessen unterliegen, verschafft einer solchen «Bürgernummer» die nötige Legitimation. Diese Lösung ist auch vor dem Hintergrund des 2003 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zur Registerharmonisierung und des 2004 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zu einem Bundesgesetz über die sektoriellen Personenidentifikatoren zu verstehen: Die Schaffung eines universellen eidgenössischen Personenidentifikators (EPID) für administrative und statistische Zwecke wurde zwar 2003 von der überwiegenden Mehrheit der befragten Stellen sowie von 23 Kantonen befürwortet, aufgrund der Bedenken bezüglich des Datenschutzes jedoch zugunsten eines Gesetzesentwurfs mit sechs sektoriellen Personenidentifikatoren (SPIN) fallengelassen. Diese Sektorialisierung wurde jedoch in der Vernehmlassung von 2004 als ineffizient abgelehnt.

1.2.4 Gesetzessystematik

Mit Blick darauf, dass die Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer in sämtlichen Sozialversicherungen grundsätzlich möglich sein sollte, stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Grundlagen nicht im Bundesgesetz vom 6. Oktober 200017 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verankern wären. Dagegen sprechen folgende Überlegungen:

– Die Verwendung ist im Rahmen der «sozialen Sicherheit» nicht auf die Sozialversicherungen des Bundes beschränkt, sondern umfasst einesteils weitere Bundesgesetze und andererseits Stellen und Institutionen nach rein kantonalem Recht. Mit einer Regelung im ATSG liessen sich die zweckmässigen Erweiterungen im Bereich der Unfall- und Krankenversicherung auf die Privatversicherungen nicht erfassen. Überdies ist die berufliche Vorsorge nicht dem ATSG unterstellt.

– Das ATSG stellt den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen ein (von den einzelnen Gesetzen jeweils modifiziertes) Modell zur Verfügung und konzentriert sich dabei auf das Verhältnis zwischen versicherter Person und Sozialversicherer im Verfahren zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten. Es ist nicht auf die organisatorischen Aspekte der Sozialversicherungen ausgerichtet, weil die Träger der verschiedenen Sozialversicherungen ganz unterschiedlich ausgestaltet sind.

– Die AHV-Versichertennummer soll ausschliesslich von der ZAS als Organ der AHV zugewiesen werden. Die entsprechende Regelung ist somit ausschliesslich an das AHVG gebunden und kann nicht Gegenstand eines bereichsübergreifenden Regelwerkes sein.

– Die Vorschriften für die Bearbeitung von Personendaten sind in jedem Einzelgesetz gesondert geregelt. Dieser gesetzgeberischen Konzeption folgend, ist auch dort der Umgang mit der Versichertennummer (z.T. mit blossen Verweisregelungen) zu ordnen.

17 SR 830.1