Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
1.2.2.1 Grundsätze des Datenschutzes
Bundesblatt · BBl 2006 510Bundesblatt · BBl 2006 501
1.2.2 Der Regelungsbedarf auf Gesetzesstufe
1.2.2.1 Grundsätze des Datenschutzes
Das Bearbeiten von Daten fällt unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19934 über den Datenschutz (DSG). Als Querschnitts- bzw. Prozeduralgesetz für das Bearbeiten von Daten gilt das DSG sowohl für Private wie für alle Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b DSG). An das Bearbeiten von Daten durch Bundesorgane stellt das DSG erhöhte formalrechtliche Anforderungen. Es ist auch massgebend für spezialgesetzliche Regelungen, denn es bestimmt unter anderem, welche Regelungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und welche Personendaten als besonders schützenswert gelten. Die besonderen Bestimmungen über den Datenschutz in anderen Bundesgesetzen sind daher als lex specialis zu betrachten, die den Datenschutz in einem bestimmten Bereich konkretisiert.
Die Kernelemente der Datenschutzgesetzgebung sind:
– Schutz der Persönlichkeit
Die Datenschutzgesetzgebung ist eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsschutzes. Sie soll sicherstellen, dass die Persönlichkeit geschützt wird, indem die Behörden mit Personendaten sorgsam umgehen und mit solchen Daten kein Missbrauch betrieben wird. Kontrolliertheit und Kontrollierbarkeit der Personendaten, die von staatlichen Stellen beschafft, bearbeitet und weitergeleitet werden, sind deshalb die Grundintentionen des Gesetzes.
– Legalitätsprinzip
Kontrolliertheit und Kontrollierbarkeit werden zunächst eingeführt durch das Gesetzmässigkeitsprinzip (Legalitätsprinzip), d.h. durch die Forderung, dass Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 DSG). Bei besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, d.h. bei sensiblen Daten gemäss den Definitionen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und d DSG, ist eine formell-gesetzliche Grundlage nötig (Art. 17 Abs. 2 DSG).
Mit der Vorlage soll sichergestellt werden, dass in der Gesetzgebung sämtliche formalrechtlichen Grundlagen und Schutzmechanismen geschaffen werden, die für die Einführung der neuen AHV-Versichertennummer und für die damit verbundenen administrativen Abläufe (Datenflüsse) erforderlich sind. Darüber hinaus ist eine eingehende Regelung für die Möglichkeit vorgesehen, die Versichertennummer in der Sozialversicherung («Sozialversicherungsnummer») und weiteren, damit eng verbundenen Verwaltungsbereichen systematisch zu verwenden. Schliesslich enthält die Vorlage ein «gesetzgeberisches Scharnier», das bei der Schaffung zusätzlicher, nicht in dieser Vorlage enthaltener gesetzlicher Bestimmungen den Ausbau zu einer umfassend einsetzbaren «administrativen Personenidentifikationsnummer» ermöglicht.