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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

1.2.3 Einsatzmöglichkeiten im Gesamtkontext und deren Nutzen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 517Bundesblatt · BBl 2006 501

sie die Übersicht über die Verwendung – angesichts der möglicherweise zahlreich werdenden Regelungen – erschwert.

1.2.2.3.4 Sichernde Massnahmen

Der Kreis der zur systematischen Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer berechtigten Stellen ist nicht abschliessend definiert. Der Kreis der Nutzungsberechtigten wird sich mit dem Ausbau der gesetzlichen Grundlagen ausserhalb der Sozialversicherung auf den Stufen Bund, Kantone und Gemeinden verändern. Um einerseits eine Kontrolle darüber zu haben, wo überall die Versichertennummer systematisch verwendet wird, und andererseits die Versichertennummer als auf die Dauer zuverlässige Personenidentifikationsnummer zu erhalten, bedarf es gewisser Leitplanken. Vorgesehen ist daher eine Meldepflicht der Nutzungsberechtigten und die Schaffung von Instrumenten, die es erlauben, den Nutzern gewisse Vorgaben zu machen und die Verwendung der richtigen Versichertennummern zu kontrollieren (Art. 50g). Die Verwendung der Versichertennummer ohne entsprechende Berechtigung soll als Vergehen(Art. 87), die Missachtung der Vorschriften zum Treffen von technischen und organisatorischen Massnahmen als Übertretung strafbar sein (Art. 88).

1.2.3 Einsatzmöglichkeiten im Gesamtkontext und deren Nutzen

Die in der Vorlage vorgesehenen Einsatzgebiete sind wie folgt strukturiert:

– Kernregelung: Die Systeme AHV, IV, EO, EL und Familienzulagen in der Landwirtschaft müssen generell mit der AHV-Versichertennummer arbeiten – damit wird die organisatorisch dringliche Ablösung der alten AHV-Nummer sichergestellt. Beim Einsatz in diesem «Kernbereich» spielt der Datentransfer zwischen «Infostar» und «ZEMIS» einerseits sowie der ZAS andererseits eine wichtige Rolle.

– Sozialversicherung des Bundes ausserhalb der Kernregelung: In Bezug auf die Militärversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die berufliche Vorsorge werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um die Aufgaben, bei denen die Verwendung der AHV-Versichertennummer nötig und sinnvoll ist, weiterhin erfüllen zu können.

– weitere Systeme mit besonderem Bezug zur Sozialversicherung: Diese können die AHV-Versichertennummer gestützt auf diese Vorlage verwenden.

– Stellen und Institutionen ausserhalb der Sozialversicherung: Damit diese die AHV-Versichertennummer systematisch verwenden können, ist eine gesetzliche Grundlage auf Stufe Bund oder Kanton notwendig.

Eine gemeinsame Datenverwaltung oder eine systematische Zusammenführung der Daten ist jedoch nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Vielmehr werden die Daten auch weiterhin separat und oft dezentral gehalten und verarbeitet. Die vorgeschlagene Lösung, welche die schrittweise Nutzung der neuen AHV-Versichertennummer als «administrative Personenidentifikationsnummer» – mit entsprechenden