Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
2.1.2 Neuregelungen zur Versichertennummer (Art. 50c–50g, Aufhebung von Art. 92a)
Bundesblatt · BBl 2006 524Bundesblatt · BBl 2006 501
Es ist vorgesehen, den KVG-versicherten Personen mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls eine schweizerische Krankenversichertenkarte nach Artikel 42a KVG auszustellen; d.h. zumindest den KVG-Versicherten aus denjenigen EU-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Schweiz das sog. Behandlungswahlrecht vereinbart haben (Deutschland, Österreich, Frankreich, Holland und Belgien). Das Behandlungswahlrecht gestattet allen KVG-Versicherten mit Wohnsitz in den aufgezählten Staaten, wahlweise im Wohnsitzstaat oder in der Schweiz medizinische Leistungen zu beanspruchen. Die Rechnungsstellung für medizinische Behandlungen in der Schweiz erfolgt in diesen Fällen nicht nach den Regeln der internationalen Koordination, sondern direkt zwischen dem Leistungserbringer und dem Krankenversicherer oder der versicherten Person. Diesen Personen ist für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in der Schweiz eine schweizerische Krankenversichertenkarte auszustellen. Zu diesem Zweck muss den oben erwähnten mitversicherten Familienangehörigen auch eine AHV-Versichertennummer zugewiesen werden können. Ein weiteres Beispiel könnten im Ausland wohnende Kinder sein, für die kantonale Familienzulagen bezogen werden.
In Absatz 3 wird der datenschutzrechtliche Grundsatz verankert, dass die Versichertennummer – im Gegensatz zur heutigen AHV-Nummer – «nichtsprechend» sein muss und daher keine Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen darf. Dieser Grundsatz ist auch in Artikel 25 Absatz 1 VDSG (Regelung zur persönlichen Identifikationsnummer) enthalten.
Art. 50d
Um die systematische Verwendung der Versichertennummer in der Sozialversicherung sicherzustellen, legt Artikel 50d in Absatz 1 die Voraussetzung dafür im Rahmen der vom Bund reglementierten Sozialversicherung fest. Absatz 1 ist das Bindeglied zu den im Anhang des Gesetzes vorgeschlagenen Änderungen weiterer Sozialversicherungsgesetze. Mit Absatz 2 wird die weitere systematische Verwendung der Versichertennummer im Rahmen des Vollzugs der kantonalen Sozialversicherung (kantonale Familienzulagenregelungen und Mutterschaftsversicherungen) sichergestellt.
Art. 50e
Heute wird die AHV-Nummer nicht nur in verschiedenen Sozialversicherungen, sondern auch in den damit verbundenen Stellen und Institutionen benutzt. Welche anderen Stellen und Institutionen systematisch damit arbeiten, ist unklar. Die geltende AHV-Gesetzgebung lässt dies offen, verlangt aber in Artikel 92a AHVG die Verwendung der zutreffenden Nummer.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte jede systematische Verwendung ausserhalb der AHV rechtlich klar abgestützt sein. Während sich die Nutzung für rein sozialversicherungsrechtliche Belange auf Artikel 50d abstützt, bietet Artikel 50e eine differenzierte Lösung an für die Nutzung ausserhalb der Sozialversicherung: In Absatz 1 wird für die Verwendung ausserhalb der Sozialversicherung im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes eine formalgesetzliche Festlegung des Verwendungszwecks und der Nutzungsberechtigten. Konkret geht es um die im Anhang des Gesetzesentwurfs vorgesehenen Verwendungsmöglichkeiten gemäss der Gesetzge-