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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

2.1.2 Neuregelungen zur Versichertennummer (Art. 50c–50g, Aufhebung von Art. 92a)

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 525Bundesblatt · BBl 2006 501

bung des Bundes (private Zusatzversicherungen betreffend Krankheit und Unfall, Steuerverwaltung und Militärkontrolle).

Absatz 2 ist die Basis für die (freiwillige) Verwendung der Versichertennummer in allen Bereichen, die in einem Zusammenhang zur Sozialversicherung stehen und durch kantonale (und kommunale) Erlasse reglementiert sind. Die Aufzählung der Bereiche (Prämienverbilligung, Sozialhilfe, Steuern und Bildung) ist abschliessend (zu näheren Begründung für den Einbezug dieser Bereiche siehe Ziff. 1.2.2.3.2).

In Absatz 3 wird eine Basis dafür gelegt, dass die AHV-Versichertennummer– sozusagen als «administrativer Personenidentifikationsnummer» – unter der Voraussetzung einer besonderen rechtlichen Grundlage auch im kantonalen Aufgabenbereich verwendet werden kann. Auch eine solche Nutzung ist an einen Minimalstandard in Bezug auf den Datenschutz (vgl. Art. 50f) und sichernde Massnahmen (Art. 50g) gebunden.

Art. 50f

Das AHVG ermächtigt Stellen und Institutionen beim Vollzug von kantonalem Recht in den Fällen nach Artikel 50d Absatz 2 sowie Artikel 50e Absätze 2 und 3 zur systematischen Verwendung der Versichertennummer. Im Interesse des Datenschutzes wird auch festgelegt, nach welchen Regeln die Bekanntgabe der Versichertennummer erfolgen darf.

Art. 50g

Bereits die systematische Verwendung der Versichertennummer in den mit dieser Vorlage geregelten Bereichen dürfte eine stattliche Anzahl berechtigter Nutzer ergeben. Wird die Scharnierfunktion von Artikel 50e Absätze 1 und 3 des Entwurfs mit entsprechenden Gesetzgebungen des Bundes und der Kantone aktiviert, so steigt die Zahl der Nutzungsberechtigten weiter. Damit eine Versichertennummer, die derart breit genutzt wird, ihre Funktion als Personenidentifikationsnummer auf die Dauer zuverlässig erfüllen kann, braucht es Instrumente, mit welchen der fehlerhafte Gebrauch vermieden und allfälligem Missbrauch entgegengewirkt werden kann. Dazu gehört, dass diejenige Stelle, welche die Versichertennummer zuweist (ZAS), sämtliche Nutzungsberechtigten kennt. Deswegen sieht der Entwurf in Artikel 50g Absatz 1 eine Meldepflicht der Nutzungsberechtigten vor. Zwar geht Artikel 25 Absätze 2 und 3 VDSG von einem Genehmigungsverfahren für den Einsatz von persönlichen Identifikationsnummern aus. Weil jedoch Artikel 25 Absatz 4 VDSG eine Ausnahmebestimmung für die AHV-Nummer enthält, besteht keine Notwendigkeit für die Durchführung eines besonderen Genehmigungsverfahrens. Ein solches erübrigt sich insbesondere auch deshalb, weil die Ermächtigung zur Verwendung der AHV-Versichertennummer mit dieser Vorlage jeweils direkt vom Gesetzgeber erteilt wird.

Darüber hinaus muss von den Nutzungsberechtigten verlangt werden können, dass sie technische und organisatorische Massnahmen für die Verwendung der richtigen Versichertennummer (z.B. Verwendung von Programmen, die im Datenfeld für die Versichertennummer die Prüfziffer kontrollieren, womit Fehleingaben verhindert werden) und gegen missbräuchliche Verwendungen (z.B. mit Benutzerreglementen) treffen. Schliesslich muss die ZAS in die Lage versetzt werden, Datenabgleiche für die Verifizierung der verwendeten Nummern zu veranlassen oder durchzuführen