Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4702Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2. das Akkreditierungsverfahren und die Akkreditierung auf Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates,

3. die Anerkennung von Abschlüssen,

4. die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften;

b. Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten;

c. Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

d. Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge;

e. Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen;

f. Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe;

g. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:

a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung und Forschung;

b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie;

c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);

d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;

f. die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates;

g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der schweizerischen Hochschulen;

h. die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind;

i. weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.

Art. 14 Präsidium

1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.