Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung
Bundesblatt · BBl 2009 4706Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
2 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.
Art. 25 Zulassung zu Fachhochschulen
1 Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe:
a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf;
b. eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat; oder
c. eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung.
2 Der Hochschulrat konkretisiert gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche. Er kann auch ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
Art. 26 Studiengestaltung an Fachhochschulen
1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.
2 Auf der ersten Studienstufe bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor.
3 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grundsätze für das Angebot von Studienprogrammen, insbesondere für die erforderliche Berufsqualifikation auf der ersten und der zweiten Studienstufe.
5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung
Art. 27 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
1 Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
2 Die Qualitätssicherung ist Aufgabe der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
3 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs schaffen und betreiben ein Qualitätssicherungssystem und überprüfen es periodisch auf seine Wirksamkeit.