Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4706Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.

Art. 25 Zulassung zu Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe:

a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf;

b. eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat; oder

c. eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung.

2 Der Hochschulrat konkretisiert gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche. Er kann auch ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

Art. 26 Studiengestaltung an Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.

2 Auf der ersten Studienstufe bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor.

3 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grundsätze für das Angebot von Studienprogrammen, insbesondere für die erforderliche Berufsqualifikation auf der ersten und der zweiten Studienstufe.

5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Art. 27 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

1 Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

2 Die Qualitätssicherung ist Aufgabe der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

3 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs schaffen und betreiben ein Qualitätssicherungssystem und überprüfen es periodisch auf seine Wirksamkeit.