Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung
Bundesblatt · BBl 2009 4708Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
6. die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden,
7. überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.
b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an.
c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann.
2 Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien. Dabei trägt er den Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.
Art. 31 Voraussetzungen für die Programmakkreditierung
1 Für die Programmakkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:
a. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine Lehre von hoher Qualität.
b. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen werden kann.
2 Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien.
Art. 32 Akkreditierungsverfahren
1 Die Akkreditierungsagentur führt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch.
2 Sie kann mit einer anderen Agentur zusammenarbeiten.
3 Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann eine solche Zusammenarbeit beantragen.
4 Im Übrigen regelt der Hochschulrat das Akkreditierungsverfahren. Dieses muss internationalen Standards entsprechen.
Art. 33 Entscheid
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet:
a. aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung;
b. aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die Programmakkreditierung.