Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
6. Kapitel: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung
Bundesblatt · BBl 2009 4709Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
2 Er kann die Akkreditierung mit Auflagen versehen und für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist setzen.
3 Er lehnt die Akkreditierung ab, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 34 Dauer der Akkreditierung und Erneuerung
1 Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der Akkreditierung. Diese beträgt sechs bis acht Jahre.
2 Die Akkreditierung kann im gleichen Verfahren wie die erstmalige Akkreditierung erneuert werden.
3 Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der erneuerten Akkreditierung. Diese beträgt sechs bis acht Jahre.
Art. 35 Gebühren
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren.
2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
6. Kapitel: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung
Art. 36 Grundsätze
1 Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.
2 Die Planung und Aufgabenteilung umfasst:
a. die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a–g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen;
b. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
c. die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung.