Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

6. Kapitel: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4709Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Er kann die Akkreditierung mit Auflagen versehen und für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist setzen.

3 Er lehnt die Akkreditierung ab, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Art. 34 Dauer der Akkreditierung und Erneuerung

1 Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der Akkreditierung. Diese beträgt sechs bis acht Jahre.

2 Die Akkreditierung kann im gleichen Verfahren wie die erstmalige Akkreditierung erneuert werden.

3 Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der erneuerten Akkreditierung. Diese beträgt sechs bis acht Jahre.

Art. 35 Gebühren

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren.

2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

6. Kapitel: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung

Art. 36 Grundsätze

1 Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.

2 Die Planung und Aufgabenteilung umfasst:

a. die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a–g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen;

b. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

c. die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung.