Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
2. Abschnitt: Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln
Bundesblatt · BBl 2009 4711Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
3 Kommt ein Träger diesen Beschlüssen nicht nach, so können die Bundesbeiträge nach diesem Gesetz gekürzt oder verweigert werden.
7. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 41
1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt.
2 Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an.
3 Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.
4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel.
2. Abschnitt: Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln
Art. 42 Vorgehen
1 Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Planungsperiode.
2 Er stützt sich dabei insbesondere auf:
a. die einschlägigen statistischen Resultate des Bundesamts für Statistik;
b. die Kostenrechnung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
c. die Entwicklungs- und die Finanzpläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
d. die Referenzkosten;
e. die zu erwartenden Studierendenzahlen;
f. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung.