Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

2. Abschnitt: Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4711Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

3 Kommt ein Träger diesen Beschlüssen nicht nach, so können die Bundesbeiträge nach diesem Gesetz gekürzt oder verweigert werden.

7. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 41

1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt.

2 Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an.

3 Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel.

2. Abschnitt: Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln

Art. 42 Vorgehen

1 Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Planungsperiode.

2 Er stützt sich dabei insbesondere auf:

a. die einschlägigen statistischen Resultate des Bundesamts für Statistik;

b. die Kostenrechnung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

c. die Entwicklungs- und die Finanzpläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

d. die Referenzkosten;

e. die zu erwartenden Studierendenzahlen;

f. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung.