Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
4. Abschnitt: Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge
Bundesblatt · BBl 2009 4715Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
5 Der Bundesrat legt die Anteile sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 dieses Gesetzes beitragen. Er berücksichtigt dabei:
a. die von der Schweizerischen Hochschulkonferenz festgelegten Disziplinen- und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer;
b. die Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche.
6 Er überprüft die Festlegungen periodisch.
7 Er erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
8 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.
Art. 52 Entscheid
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung der Grundbeiträge.
2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.
Art. 53 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen
1 Das zuständige Bundesamt kann beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind, Leistungsaufträge erteilen oder Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen und ihnen anstelle von Grundbeiträgen nach den Artikeln 50–52 feste Beiträge an den Betriebsaufwand ausrichten.
2 Ein solcher Beitrag darf 45 Prozent des Betriebsaufwands nicht überschreiten.
3 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grundsätze über die Gewährung fester Beiträge.
4. Abschnitt: Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge
Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen
1 Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen.
2 Keine Beiträge werden gewährt an:
a. die Kosten von Landerwerb und -erschliessung;
b. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt;
c. öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.
3 Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge gewährt.