Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
4. Abschnitt: Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge
Bundesblatt · BBl 2009 4716Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 55 Voraussetzungen
1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:
a. Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst;
b. wirtschaftlich ist;
c. die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
d. hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und
e. behindertengerecht ausgestaltet wird.
2 Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn:
a. die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst;
b. die Nutzung für mindestens 5 Jahre fest vereinbart ist;
c. die Nutzung wirtschaftlich ist;
d. die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
e. der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und
f. der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist.
Art. 56 Höchstbeitragssätze
Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
Art. 57 Berechnung
1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.
2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche, vorsehen.
Art. 58 Entscheid
1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge.
2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.