Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

4. Abschnitt: Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4716Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 55 Voraussetzungen

1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:

a. Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst;

b. wirtschaftlich ist;

c. die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;

d. hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und

e. behindertengerecht ausgestaltet wird.

2 Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn:

a. die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst;

b. die Nutzung für mindestens 5 Jahre fest vereinbart ist;

c. die Nutzung wirtschaftlich ist;

d. die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;

e. der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und

f. der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist.

Art. 56 Höchstbeitragssätze

Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

Art. 57 Berechnung

1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche, vorsehen.

Art. 58 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge.

2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.