Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge
Bundesblatt · BBl 2009 4717Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge
Art. 59 Verwendungszweck und Voraussetzungen
1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausgerichtet werden.
2 Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben:
a. die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden;
b. die Verwirklichung von international herausragenden Programmen;
c. die Profilbildung und die Aufgabenteilung unter den Hochschulen;
d. die Förderung der Mehrsprachigkeit im Bereiche der Landessprachen;
e. die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann;
f. die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Wohle heutiger wie auch zukünftiger Generationen.
3 Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
Art. 60 Bemessungsgrundlagen und Befristung
1 Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projektes ausgerichtet.
2 Sie werden befristet ausgerichtet.
Art. 61 Entscheid und Leistungsvereinbarung
1 Der Hochschulrat entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge.
2 Gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats schliesst das zuständige Departement mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt:
a. die zu erreichenden Ziele;
b. die Formen der Ergebniskontrolle;
c. die Folgen mangelhafter Zielerreichung.