Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4717Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge

Art. 59 Verwendungszweck und Voraussetzungen

1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausgerichtet werden.

2 Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben:

a. die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden;

b. die Verwirklichung von international herausragenden Programmen;

c. die Profilbildung und die Aufgabenteilung unter den Hochschulen;

d. die Förderung der Mehrsprachigkeit im Bereiche der Landessprachen;

e. die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann;

f. die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Wohle heutiger wie auch zukünftiger Generationen.

3 Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

Art. 60 Bemessungsgrundlagen und Befristung

1 Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projektes ausgerichtet.

2 Sie werden befristet ausgerichtet.

Art. 61 Entscheid und Leistungsvereinbarung

1 Der Hochschulrat entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge.

2 Gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats schliesst das zuständige Departement mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt:

a. die zu erreichenden Ziele;

b. die Formen der Ergebniskontrolle;

c. die Folgen mangelhafter Zielerreichung.