Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

5. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199216

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4725Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 10a Qualitätssicherung und Akkreditierung

1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.

2 Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom …13 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.

Art. 25 Abs. 1 Bst. g

1 Der ETH-Rat:

g. ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Bundesgesetz vom …14 über die Förderung und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich verantwortlich;

4. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198315

Art. 5a Abs. 3

3 Er nimmt aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.

5. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199216

Art. 3 Abs. 1

1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

13 SR …; BBl 2009 4697

14 SR …; BBl 2009 4697

15 SR 420.1

16 SR 431.01