Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
5. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199216
Bundesblatt · BBl 2009 4725Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 10a Qualitätssicherung und Akkreditierung
1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.
2 Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom …13 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.
Art. 25 Abs. 1 Bst. g
1 Der ETH-Rat:
g. ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Bundesgesetz vom …14 über die Förderung und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich verantwortlich;
4. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198315
Art. 5a Abs. 3
3 Er nimmt aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.
5. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199216
Art. 3 Abs. 1
1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.
13 SR …; BBl 2009 4697
14 SR …; BBl 2009 4697
15 SR 420.1
16 SR 431.01