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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

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Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 2Bundesblatt · BBl 2024 260

Übersicht

Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von

Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt. Sie erweitert die im Zivilgesetzbuch gere-

gelte Namensführung der Ehegatten um einen amtlichen Doppelnamen. Zugleich wird vorgeschlagen, dass auch die Kinder einen Doppelnamen erhalten können, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Damit wird

den vielfältigen Bedürfnissen in der Bevölkerung in Bezug auf den Namen Rech-

nung getragen.

Ausgangslage

Gemäss dem seit 2013 geltenden Namensrecht haben die Verlobten anlässlich der Eheschliessung die beiden folgenden Möglichkeiten: Sie können entweder den zum Zeitpunkt der Eheschliessung geführten Namen behalten oder aber erklären, dass sie den Ledignamen der oder des Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Allein auf Gewohnheitsrecht gestützt besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen sogenannten Allianznamen zu bilden. Bei diesem handelt es sich jedoch nicht um einen amtlichen Namen. Dagegen kann seit dem 1. Januar 2013 anlässlich einer Eheschliessung kein neuer amtlicher Doppelname mehr gebildet werden. Den Eheleuten ist es so nicht mehr möglich, ihre Zusammengehörigkeit mit dem Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass eine oder einer der beiden auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet.

Inhalt der Vorlage

Mit der vorliegenden Revision werden die Möglichkeiten der Namensführung nach einer Heirat und die Namensbestimmung für die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern um die Möglichkeit der Bildung eines amtlichen Doppelnamens erweitert. Die bestehenden Optionen der Namensführung bleiben grundsätzlich erhalten. Neu soll es ausserdem möglich sein, dass sich die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner unabhängig voneinander entscheiden können, einen Doppelnamen zu tragen. Auch gemeinsame Kinder sollen einen Doppelnamen tragen können, der sich aus den Namen der Eltern zusammensetzt, wenn die Eltern das wünschen. Schliesslich sollen auch bereits verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen die Möglichkeit erhalten, durch eine einfache Erklärung einen Doppelnamen nach neuem Recht zu bilden. Damit kann der bisher nur gewohnheitsrechtlich begründete Allianzname zum amtlichen Namen gemacht werden.