Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
3.1 Ergebnisse
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 15Bundesblatt · BBl 2024 260
lichkeiten bei der Namenswahl berücksichtigt werden. Einem Paar soll es möglich sein, durch die individuelle Namenswahl sowohl die gleichberechtigte familiäre Einheit als auch die eigene Identität beim Namen abzubilden. Sowohl bei der Wahl des Familiennamens als auch bei der Wahl des Kindesnamens müssen sich die Ehegatten bzw. Eltern nicht mehr für einen ihrer Namen entscheiden. Vielmehr verfügen sie mit der Wahl eines Doppelnamens über die Möglichkeit, ihre gleichberechtige Verbundenheit untereinander und zu ihren Kindern auszudrücken.
Anlässlich der vorliegenden Arbeiten musste die Kommission wiederholt feststellen, dass das geltende Recht über die Namensänderung (Art. 30 ZGB) sowie die dazugehörige Praxis teilweise unbefriedigend sind und mit einer Revision voraussichtlich massgeblich verbessert werden könnte. Sie verzichtet allerdings darauf, die Namensänderung in die vorliegende Revision einzubeziehen. Dies einerseits, weil damit der Rahmen der vorliegenden Revision gesprengt werden würde. Andererseits ist bereits eine Revision von Artikel 30 ZGB am Laufen. Der Bundesrat wird offenbar im kommenden Jahr eine Vernehmlassung eröffnen. Es erscheint angebracht, die Anliegen der Kommission – Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens und Vereinheitlichung der Voraussetzungen der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB – dann einzubringen.
2.4 Geltendes Bürgerrecht
Wie unter Ziff. 2.3.1.1 dargestellt behält heute jeder Ehegatte bei der Heirat sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt (Art. 271 Abs. 1 ZGB, vgl. auch Art. 2 BüG).
3 Vernehmlassung
3.1 Ergebnisse
Mit dem Vorentwurf wurden zwei Varianten zur öffentlichen Diskussion gestellt: eine kleine und eine grosse Lösung. Die kleine Lösung deckt sich weitestgehend mit der Regelung des Doppelnamens vor dem 1. Januar 2013; mit der grossen Lösung würde es für beide Ehegatten möglich, einen Doppelnamen zu führen, dessen Bildung weniger strengen Regeln unterworfen wäre. Im Zusammenhang mit der grossen Lösung sollten die Vernehmlassungsteilnehmenden auch Stellung dazu nehmen, ob der bislang nur auf Gewohnheitsrecht beruhende Allianzname ausdrücklich im Gesetz geregelt werden sollte.38
Die grundsätzliche Wiedereinführung des Doppelnamens wurde von einer klaren Mehrheit der Stellungnahmen unterstützt. Die beiden vorgeschlagenen Lösungen wurden allerdings unterschiedlich aufgenommen: Dabei hat die grosse Lösung insgesamt mehr Unterstützung als die kleine Lösung erhalten. Teilweise wurde die grosse
38 Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens (abrufbar unter 2022).