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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 57Bundesblatt · BBl 2024 260

können. Weiter ist zu erwarten, dass zahlreiche Eheleute, Personen in eingetragener Partnerschaft sowie minderjährige Kinder (bzw. ihre Eltern) von der übergangsrechtlichen Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen erklären zu können, Gebrauch machen werden.

7.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann

Die Vorlage trägt der Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich des Namensrechts besser Rechnung als die geltende Regelung (zum Ganzen s. Ziff. 2.3.4). Dies namentlich aus den folgenden Gründen: Durch die Einführung des amtlichen Doppelnamens erhalten die Ehepaare sowie Partnerinnen und Partner die Möglichkeit, sowohl die familiäre Einheit als auch die eigenständige Identität beim Namen abzubilden, ohne dass einem der Namen ein Vorrang eingeräumt werden muss. Mit der Einführung eines amtlichen Doppelnamens für Kinder haben fortan beide Elternteile die Möglichkeit, eine namensmässige Verbindung zu ihren Kindern herzustellen, ungeachtet dessen, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht oder ob sie im Falle einer Heirat ihre Namen behalten oder einen Familiennamen bilden. Durch die Möglichkeit der nachträglichen Erklärung eines Doppelnamens wird der Gleichstellung von Mann und Frau zusätzlich Nachachtung verschafft.

8 Rechtliche Aspekte

8.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Wirkungen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft auf den Namen der Eheleute respektive der Partnerinnen oder Partner ergibt sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 der Bundesverfassung110).

8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungsspielraum auf dem Gebiet des innerstaatlichen Namensrechts im Bereich des Ehe- und Partnerschaftsrechts sowie des Kindesrechts direkt einschränkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Name Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welches durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten111 geschützt ist. Der Gesetzgeber hat daher das Diskriminierungsverbot insbesondere in Bezug auf das Geschlecht (Art. 14 EMRK) zu beachten. Seit dem Urteil Burghartz von 1994 sind in

110 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), SR 101.

111 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), SR 0.101.