Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 18Bundesblatt · BBl 2024 260
4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In Deutschland42, Österreich43, Schweden44 und Finnland45 können Eheleute den Namen einer der beiden Eheleute als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Unterlassen sie dies, behalten sie ihren bisherigen Namen. In Deutschland besteht zudem die Möglichkeit, einen zur Zeit der Eheschliessung getragenen und durch eine frühere Ehe erworbenen Namen von einer oder einem der beiden Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. In Deutschland, Österreich, Schweden und Finnland kann die Person, deren Name nicht als gemeinsamer Familienname gewählt wurde, ihren Namen mittels Bindestrichs (in Schweden und Finnland ist der Bindestrich fakultativ) dem Familiennamen voranstellen oder anfügen und auf diese Weise einen amtlichen Doppelnamen bilden. Die Bildung eines einheitlichen Doppelnamens als gemeinsamer Name ist bisher in Österreich, Schweden und Finnland möglich. Hingegen sind mehrgliedrige Namen unzulässig. Besteht bereits ein Doppelname, so kann nur einer der beiden Namen dem Familiennamen hinzugefügt werden. In Deutschland, Schweden und Finnland ist die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens auch nach der Eheschliessung möglich. Vom deutschen Bundestag im Februar 2021 abgelehnt wurde dagegen ein Gesetzesentwurf, der als weitere Wahlmöglichkeit einen Doppelnamen als Familiennamen vorgesehen hätte, zusammengesetzt aus den Ledignamen, den bisherigen Namen oder einer Kombination derselben.46 Allerdings hat die deutsche Bundesregierung kürzlich einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Doppelnamens für Ehepaare und Kinder beschlossen.47
Demgegenüber gilt in zahlreichen europäischen Rechtsordnungen der Grundsatz der Unveränderbarkeit des Namens, d. h. die Eheschliessung lässt den Namen der Eheleute unberührt. Dazu gehören namentlich Frankreich48, Belgien49, Luxemburg50, die Niederlande51, Spanien52, Grossbritannien53 und Irland54. Den Eheleuten wird in un-
42 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1355.
43 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 93.
44 Schwedisches Gesetz vom 17. November 2016 über den Personennamen, §§ 12, 20 und 35.
45 Finnisches Namensgesetz vom 19. Dezember 2017, §§ 4, 5, 9, 10 ff.
46 Deutscher Bundestag, Drucksache 19/18314 vom 01.04.2020, «Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts – Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder». Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zugrunde (Drucksache 19/26605).
47 Deutsche Pressemitteilung Nr. 51/2023 des Bundesministeriums der Justiz vom 23. August 2023, abrufbar unter www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/ 0823_Namensrecht.html (zuletzt besucht am 07.09.2023).
48 Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794), Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 225-1.
49 Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794), Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 216.
50 Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794).
51 Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 8 und 1: 9.
52 Die Namensführung der Ehegatten ist im Spanischen Zivilgesetzbuch oder dem Gesetz über das Zivilregister nicht geregelt.
53 Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury’s Laws of England (London, 2019), «Matrimonial and Civil Partnership Law», Vol. 72, 73 (2019).
54 Civil Registration Act 2004.