Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
2.1 Name und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder gemäss früherem Recht
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 7Bundesblatt · BBl 2024 260
in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen wie auch die minderjährigen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern die Möglichkeit erhalten, gestützt auf das Übergangsrecht nachträglich einen Doppelnamen nach neuem Recht zu bilden. Die Kommission spricht sich damit für eine Lösung aus, mit welcher der Doppelname für die Ehegatten deutlich flexibler als im alten Recht wiedereingeführt wird und neu auch für Kinder möglich ist. Die Kommission betont jedoch, dass sich die vorliegende Revision auf die Namensführung anlässlich einer Eheschliessung und auf die Namensbestimmung für die Kinder bei deren Geburt bezieht. Sie weist darauf hin, dass es darüber hinaus – insbesondere im familiären Kontext («Patchwork-Familien», Mehrfachscheidungen, Stiefkindverhältnisse, etc.) – vielfältige Konstellationen gibt, in denen in der Bevölkerung das Bedürfnis nach einer Namensänderung besteht. Die Kommission hat aber beschlossen, die Namensänderung nicht auch noch in die vorliegende Revision einzubeziehen. Diese richtet sich somit weiterhin nach dem geltenden Recht (Art. 30 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). An ihrer Sitzung vom 16./17. November 2023 verabschiedete die Kommission den dazugehörigen erläuternden Bericht zur vorliegenden Revision.
Eine Minderheit (Addor, Bregy, Buffat, Bühler, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Schwander, Tuena) beantragt ihrem Rat, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie ist der Ansicht, dass die von der Kommission erarbeitete Vorlage weit über die von der parlamentarischen Initiative ursprünglich verfolgten Ziele hinausgeht. Sie weist darauf hin, dass die weitgehende Liberalisierung des Namensrechts hinsichtlich der Bedeutung des Namens für die Identität einer Person zu vielen Problemen führen würde. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Vorlage eine Komplexität aufweist, welche eine sinnvolle Anwendung in der Praxis verunmöglicht. Eine weitere Minderheit (Addor, Bregy, Buffat, Bühler, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Schwander, Steinemann, Tuena) beantragt, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen, mit dem Auftrag den Doppelnamen der Ehegatten im Entwurf der Kommission nach der «kleinen Lösung» gemäss der Vernehmlassungsvorlage zu regeln, d. h. zum alten Recht vor 2013 zurückzukehren (siehe dazu Ziff. 5.2.3).
Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.
2 Ausgangslage
2.1 Name und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder gemäss früherem Recht
Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches am 1. Januar 1912 wurde das Namensrecht schweizweit einheitlich geregelt. Gemäss dem ZGB musste die Ehefrau mit der Heirat den Namen des Mannes übernehmen. Frühere kantonale Regelungen, die es teilweise zuliessen, dass die verheirate Frau einen Doppelnamen führen konnte, verloren ihre Geltung. Die Kinder miteinander verheirateter Eltern führten den Namen des Vaters. Waren die Eltern nicht verheiratet, so trug das Kind den angestammten Namen der Mutter.6
6 GRAF-GAISER, 265.