Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
7.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 56Bundesblatt · BBl 2024 260
Art. 37c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
[Doppelname für Kinder der Partnerinnen und Partner]
Kinder eingetragener Partnerinnen und Partnern können wie Kinder verheirateter Eltern nachträglich erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen (vgl. Ziff. 5.6.2.2). Zu differenzieren ist folglich, ob die Partnerinnen und Partner ihre Namen bei Eingehung der Partnerschaft behalten oder ob sie einen gemeinsamen Namen gebildet haben. Die Erläuterungen zu Artikel 13d E-SchlT ZGB sind deshalb sinngemäss auch im Anwendungsbereich von Artikel 37c E-SchlT PartG massgeblich.
6.2.3 Änderung des Ausweisgesetzes
Weil wie dargestellt neu die Möglichkeit besteht, den Doppelnamen als amtlichen Namen zu führen, entfällt das Bedürfnis nach dem Allianz- und Partnerschaftsnamen. In den amtlichen Ausweisen soll neu ausschliesslich der amtliche Name geführt werden können. Wer einen Doppelnamen im Ausweis führen will, kann seinen amtlichen Namen entsprechend ändern. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision können neue Ausweise deshalb nur noch mit dem amtlichen Namen ausgestellt werden. Artikel 2 Absatz 4 des Ausweisgesetzes ist entsprechend anzupassen.
7 Auswirkungen
7.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keine grösseren finanziellen, personellen oder sonstige Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Ausführungsbestimmungen im Zivilstandswesen müssen angepasst werden; zu erwarten ist, dass es kurzfristig zu einer Zunahme von Namenserklärungen auf den Zivilstandsämtern kommen wird. Um den dadurch bei den Zivilstandsämter entstehenden Aufwand abzudecken, ist eine entsprechende Position in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen einzuführen.
7.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
7.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es ist davon auszugehen, dass Verlobte bei der Eheschliessung inskünftig häufig von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens Gebrauch machen, weil diese Möglichkeit einem Bedürfnis entspricht, welchem das geltende Recht nicht gerecht wird (s. Ziff. 2.3.4). Die offeneren Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf den Namen sowohl bei den Ehepaaren als auch bei den Kindern erlauben es ausserdem, die teilweise sehr unterschiedlichen Wünsche der betroffenen Personen besser berücksichtigen zu