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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

6.1 Allgemeine Erläuterungen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 43Bundesblatt · BBl 2024 260

5.8 Anpassung von Verordnungsrecht

Die ZStV und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen99 sowie verschiedene das Ausweisrecht betreffende Verordnungen sind im Hinblick auf die Umsetzung der Änderung des Zivilgesetzbuches zu überarbeiten.

6 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

6.1 Allgemeine Erläuterungen

Nach dem vorliegenden Entwurf widmen sich dem Namensrecht der Ehegatten neu drei statt ein Gesetzesartikel. Das dem bestehenden Artikel 160 ZGB zu Grunde liegende Konzept bleibt im Grundsatz gleich, wird aber um die neu hinzukommende Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Ehegatten ergänzt. Dies erfordert die Neuformulierung von Artikel 160 ZGB. Der Randtitel von Art. 160 ZGB wird entsprechend ergänzt. Sodann werden die Artikel 160a und 160b E-ZGB neu in Kraft gesetzt. Einer Anpassung bedürfen sodann die Bestimmungen zum Namen der Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern. Angesprochen sind die Artikel 270 und 270a E-ZGB, welche neu den Doppelnamen für Kinder berücksichtigen.

Die Schlussbestimmungen des ZGB werden um die Artikel 8abis, 13d und 13e E-SchlT ZGB ergänzt.

Im Zuge der vorliegenden Revision wird die Streichung von Artikel 13d SchlT ZGB vorgeschlagen. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts vor. Seit dem Ablauf der Jahresfrist am 1. Januar 2014 kommt ihr keine Bedeutung mehr zu. Namensänderungen sind nur noch unter den Voraussetzungen von Artikel 30 ZGB möglich.100

Das Partnerschaftsgesetz wird analog dem Zivilgesetzbuch angepasst.

Aufgrund der Aufgabe des Ledignamen-Prinzips (s. Ziff. 5.2.1.3) wird sowohl im Zivilgesetzbuch als auch im Partnerschaftsgesetz die Terminologie «Ledigname» durch «bisheriger Name» ersetzt.101

In terminologischer Hinsicht ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass mit dem im Zivilgesetzbuch und im Partnerschaftsgesetz verwendeten Begriff «Doppelname» stets sog. unechte Doppelnamen gemeint sind. Davon abzugrenzen sind die sog. echten bzw. historisch gewachsenen Doppelnamen (s. Ziff. 5.2.1.1). Unechte Doppelnamen können auch im Rahmen einer vor der Namensrechtsrevision von 2011 geschlossenen Ehe erworben worden sein.102

99Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999 (ZStGV),

SR 172.042.110.

100 BÜHLER, Art. 13d SchlT ZGB N 1.

101 Nicht ersetzt wird der Begriff Ledigname dort, wo unter Geltung des neuen Rechts auf das alte Recht Bezug genommen wird (s. Art. 37b Abs. 1 Bst. b E-SchlT PartG).

102 Art. 160 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2012), SR 210.