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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.1 Grundlagen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 21Bundesblatt · BBl 2024 260

namen der Kinder in der Regel weder mit denen der Mutter noch mit denen des Vaters identisch. Auch der Name bzw. die Namensbestandteile der Vorfahren kann unter Umständen gewählt werden.

In Frankreich, Spanien, Luxemburg, Belgien und der Niederlande gilt der Name, der für das erste gemeinsame Kind bestimmt wurde, auch für die nachfolgend geborenen gemeinsamen Kinder. In Portugal, Schweden, Österreich und Grossbritannien müssen mehrere Kinder derselben Eltern nicht zwingend dieselben Nachnamen bzw. dieselbe Reihenfolge oder Anzahl der Nachnamen oder dieselben Namenspartikel erhalten.

5 Grundzüge der Vorlage

5.1 Grundlagen

Die parlamentarische Initiative 17.523 verlangt die Wiedereinführung des ehelichen Doppelnamens, der mit der letzten Revision abgeschafft wurde. Im Unterschied zur vor 2013 geltenden Regelung soll die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens bei Heirat dabei aber nicht nur einem, sondern beiden Verlobten offenstehen. Darüber hinaus sollen neu auch die Kinder einen Doppelnamen tragen können, und dies unabhängig davon, ob die Eltern selbst einen Doppelnamen tragen und auch unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind.

Ziel des nachfolgenden Lösungsvorschlags ist es, das geltende Recht um eine entsprechende Regelung zu ergänzen, ohne dabei die dem geltenden Namensrecht zugrundeliegenden Konzepte grundsätzlich in Frage zu stellen:

− Der Entwurf sichert die Kontinuität des Namens als Persönlichkeitsrecht. Dagegen geht es nicht darum, mit dem Namen den Zivilstand anzuzeigen. Aus diesem Grund verlangt die Bildung eines Doppelnamens die Unterschiedlichkeit der beiden Namen zumindest in ihrer Schreibweise (zum Beispiel Meier und Maier oder Ray und Rey).73

− Die Bildung eines Doppelnamens für Ehegatten und ihre Kinder ist sowohl bei Beibehaltung des Namens als auch bei Bildung eines gemeinsamen Familiennamens möglich.

− Am Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens wird festgehalten. Geben die Verlobten keine Erklärung ab, so behalten sie automatisch ihren Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB), ohne einen Doppelnamen zu bilden.

− Die Erklärung, einen Doppelnamen tragen zu wollen, muss schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erfolgen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Beurkundung ergeben sich aus der Zivilstandsverordnung, die nach Verabschiedung der vorliegenden Vorlage noch entsprechend zu ergänzen sein wird.

73 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 20.