Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

Fedlex · Projet · Page 51Fedlex · Projet

Art 95 Prämientarife

(Art. 61 Abs. 4 KVG)

IDie Versicherer haben die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegever-

sicherung sowie deren Änderungen dem BSV spätestens fünf Monate bevor sie

zur Anwendung gelangen zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen

erst angewandt werden, nachdem sie vom BSV genehmigt worden sind.

2Den Prämientarifenbeizulegensind auf dem vom BSV abgegebenen Formular:

a. das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des laufenden Geschäftsjahres;

b. das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des folgenden Geschäftsjahres. ()

3Werden die Prämien kantonal oder regional abgestuft, so kann das BSV vom

Versicherer periodisch eine Aufstellung über die durchschnittlichenKosten der

letzten Geschäftsjahre in den entsprechenden Kantonen oder Regionen einver-

langen.

4Bei besonderen Versicherungsformen nach Artikel 62 des Gesetzes sind die

Prämien ebenfalls anzugeben und die entsprechenden Versicherungsbedingun-

gen beizulegen.

5Mttder Genehmigungder Prämientarifeoder im Anschluss daran kann das BSV

dem Versicherer Weisungen für die Festsetzung der Prämien der folgenden Ge- c) schäftsjahre erteilen.