Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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cas, celui qui effectue la rÈparation nous fait Ègalement douter de l'applicabilitÈ de cette nouvelle action.

KVN Siehe Art. 197 Abs. 3 / Voir art. 197 al. 3 / Vedi art. 197 cpv. 3

SBV Wiederum handelt es sich um die ƒnderung einer Bestimmung, die nicht durch

den Elektronischen Gesch‰ftsverkehr bedingt ist.

Vorweg bemerkt sei, dass in Abs. 4 des Entwurfes ein Schreibfehler enthalten ist: Statt ÑSacheì m¸sste es doch wohl ÑNachbesserungì heissen. Denn wird z.B. Minderung verlangt, verzichtet der K‰ufer nicht auf die Sache, sondern verlangt letztlich lediglich die Herabsetzung des Entgeltes.

Die ‹berlegungen der Erg‰nzung des Wahlrechts mit der Option der ÑNachbesserungì, verbunden mit deren Einschr‰nkung auf Ñmˆgliche und nicht unverh‰ltnism‰ssigeì kˆnnten allenfalls sinnvoll sein. Auch die Erg‰nzung, wonach bei erfolglos verlangter Nachbesserung auf das Wahlrecht zw. den verbleibenden 2 Optionen zur¸ckgekommen werden kann (neuer Abs. 4), w‰re bei einer allf‰lligen ƒnderung wohl zu unterst¸tzen.

Immerhin sei zu Letzterem beigef¸gt, dass diese Bestimmung allgemeiner abgefasst sein sollte, n‰mlich derart, dass nicht nur im Falle der erfolglosen Nachbesserung, sondern auch bei erfolgloser Geltendmachung einer andern Option das Wahlrecht wieder aufflackern w¸rde.

SFMGV Schon der Gesetzgeber hatte seinerzeit erkannt, dass mit der Gew‰hrung

eines Nachbesserungsanspruches praktische Probleme entst¸nden. Der neue Vorschlag lˆst diese Probleme nicht, sondern fˆrdert Prozesse, bei denen der Richter abkl‰ren lassen m¸sste, ob eine Nachbesserung unmˆglich oder unverh‰ltnism‰ssig sei.

Ein Nachbesserungsrecht des K‰ufers ist weiterhin abzulehnen.

SGV Die hier zur Diskussion gestellte Einf¸hrung eines Nachbesserungsanspruchs

steht wiederum in keinem direkten Zusammenhang mit dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr, kˆnnte jedoch aus Sicht des SGV bei einer grunds‰tzlichen Revision des Kaufrechtes n‰her gepr¸ft werden.

SMBK Schon der Gesetzgeber hatte seinerzeit erkannt, dass mit der Gew‰hrung

eines Nachbesserungsanspruches praktische Probleme entst¸nden. Der neue Vorschlag lˆst diese Probleme nicht, sondern fˆrdert Prozesse, bei denen der Richter abkl‰ren lassen m¸sste, ob eine Nachbesserung unmˆglich oder unverh‰ltnism‰ssig sei. Ein Nachbesserungsrecht des K‰ufers ist weiterhin abzulehnen.

SMU Das im Entwurf vorgesehene Recht des K‰ufers, im Falle einer Sachm‰ngel-

gew‰hrleistung Nachbesserung der Sache verlangen zu kˆnnen, begr¸ssen wir sehr. Diese Mˆglichkeit wird ja bereits heute in vielen Vertr‰gen vereinbart.

Gem‰ss der heutigen Rechtsprechung lebt das Recht auf Wandelung und Minderung wieder auf, auch wenn diese zu Gunsten der Nachbesserung vertraglich ausgeschlossen wurden, sofern es dem Verk‰ufer nicht gelingt, einen bestimmten Mangel nach dem dritten Reparaturversuch zu beheben.

Der im Entwurf gemachte Vorschlag ist demgegen¸ber eine Versch‰rfung und kˆnnte zu unverh‰ltnism‰ssigen Anspr¸chen des Kunden f¸hren. So kˆnnte ein Kunde unter Umst‰nden Wandelung oder Minderung geltend machen, nachdem der Verk‰ufer beispielsweise bei einer mehrere Tage dauernden