Rapport sur les résultats

Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages

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und ihre Gemeinden für die operative Ebene zuständig sind. Bei der vorgeschlagenen Festlegung von Verfahrensnormen im ZGB sowie beim Vorentwurf für ein Bundesverfahrensgesetz beschränkt sich der Bund nicht auf Ziele, sondern legiferiert bis ins kleinste Detail. Die Vorentwürfe sind Ausdruck eines zentralistischen Gedankengutes, sie sind nicht bürgernah und wenig lösungsorientiert. Das skizzierte Vorgehen widerspricht zutiefst der Philosophie des NFA. Der Verband hält deshalb dafür, dass solche offenkundigen Widersprüche nicht geeignet sind, das Vertrauen in einer kohärenten Bundespolitik zu fördern.

Heute sind alle Kantone in bezug auf den Vollzug des Erwachsenen- und Kindesschutzrechts mehr oder weniger gut organisiert. Ihr Organisationsaufbau und das entsprechende Verfahren sind aufeinander abgestimmt. Zum Teil haben die Kantone sich in den letzten Jahren ihre Organisation sowie das Verfahren optimiert, wie z.B. der Kanton Tessin. In anderen Kantonen laufen entsprechende Bestrebungen. Mit den vorgeschlagenen verfahrensrechtlichen Bundesbestimmungen läuft man deshalb Gefahr, gut funktionierende, zielkonforme, adäquate und auf örtliche Verhältnisse abgestimmte Organisationen und Verfahrensgesetze oder laufende Reorganisationsprozesse zu erschweren und zu desavouieren.

Hinzu kommt, dass der Vollzug des Erwachsenen- und Kindesschutzrechts viele Schnittstellen mit anderen kantonalen Bereichen, wie z.B. dem Sozialhilferecht, dem Schulrecht, dem Polizeirecht usw., aufweist. Deshalb hängt die Qualitätssicherung auch wesentlich davon ab, ob und wie diese Schnittstellenprobleme gelöst werden. Diese Aufgabe können nur die Kantone optimal lösen. Bundeslösungen verkennen diese Thematik, sind notgedrungen eindimensional und sind hinderlich bei der Suche nach umfassenden und aufeinander abgestimmten Massnahmenpaketen.

Zudem kann es wohl nicht Aufgabe des Bundes sein, kantonale Lösungen durch Bundeslösungen zu ersetzen nach dem Motto: Nicht die gute, sondern die Bundeslösung zählt.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass, falls die Entscheide im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht Fachgerichten übertragen werden, dies mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden sein wird. Ebenso führt die Einführung eines Bundesverfahrensgesetzes, welches zu mehr Bürokratie und zu Doppelspurigkeiten führt, zu Mehrausgaben. Nach dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz geht der Verband davon aus, dass der Besteller zusätzlicher Leistungen (Standards) diese auch finanzieren muss. Einer ganzen oder auch teilweisen Überwälzung und Aufbürdung der Kosten auf die Gemeinden wird sich der Verband mit Vehemenz widersetzen.

SGV: La plupart des dispositions relatives à la protection de l'enfant et de l'adulte sont des normes de droit public, leur intégration dans le Code civil n'y changeant rien. C'est dès lors à tort que la Confédération se fonde sur sa compétence en matière de procédure civile pour réglementer la procédure devant les autorités de protection, qui doit rester en mains des cantons. Le projet de loi fédérale