Rapport sur les résultats

Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages

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Sinne einer möglichst mit der Sozialhilfegesetzgebung kongruenten Zuständigkeit für die Kostentragung von Massnahmen abgelehnt

TI: Con riferimento all'art. 8, si ribadisce l'inopportunità di conferire, nel-

l'ambito dei ricoveri a scopo di assistenza, una competenza ricorsuale alle autorità di protezione. Non di meno, qualora la competenza dovesse essere mantenuta, non si ritiene giustificato creare un foro speciale nel luogo dell'istituto (art. 8) per i ricoveri ordinati dai medici o dall'istituto. Creerebbe a queste autorità un sovraccarico ingiustificato di lavoro.

ZH: Neben der ordentlichen (Art. 5 und 6) und der ausserordentlichen

Zuständigkeit (Art. 7) ist auch die Zuständigkeit am Ort der Einrichtung (Art. 8) zu begrüssen.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici:

CVP: Die CVP ist im Hinblick auf die Verteilung der finanziellen Lasten

gegen die Aufhebung des abgeleiteten Wohnsitzes. Ansonsten muss befürchtet werden, dass keine Gemeinde mehr bereit ist, eine entsprechende Einrichtung auf ihrem Gemeindegebiet bauen zu lassen (Art. 6).

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

FMH: Offen ist für uns im Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Ver-

fahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, ob die spezielle Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde am Ort der Institution (Art. 8) sinnvoll seien.

Für die fürsorgerische Unterbringung ist gemäss Art. 8 des Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die spezielle Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde am Ort der Institution vorgesehen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Kurze Wege, um den Patienten in der Klinik zu besuchen, grosse Fallzahlen und damit professionelle Kontrolle bzw. Begleitung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik. Doch auch der Nachteil ist offensichtlich: Die Behörde am Ort der Institution kennt das Umfeld des Patienten nicht. Kann die vorgesehene Amtshilfe mit der Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort genügen, um "en connaissance du terrain" zu entscheiden? Welche Lösung ist besser?

SAV: Der SAV ist gegen die Übertragung der Zuständigkeit auf das Gericht

am Ort des Instituts. Die ursprünglichen Akten befinden sich bei der Wohnsitzbehörde. Die Gefahr, dass sich ein Gericht am Sitz der Anstalt zugunsten der Anstalt oder der Ärzteverfügung entscheidet, ist gross (Heimatschutz). Zudem werden diese Sitzbehörden faktisch zu Sondergerichten

Uni NE: Nous sommes extrêmement réservés sur la pertinence de cette dis-

position. Nous proposerions par conséquent de la supprimer.