Rapport sur les résultats
Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages
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nen Person über sachdienliche Kenntnisse verfügt, weil sie mit ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu tun hatte. Schliesslich besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sie sich früher oder später ohnehin mit der gleichen Angelegenheit befassen muss. Aus diesen Gründen empfiehlt sich die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.
LU: Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht ein Fachgericht, so wird sie für diese Aufgabe nicht in Frage kommen.
Richtig finden wir hingegen die Möglichkeit, das Gericht am Ort der Einrichtung zur Behandlung solcher Beschwerden zuständig zu erklären. Sie sollte sich jedoch auf die Anfechtung aller Entscheide im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung erstrecken. Der Kanton Luzern hat vor zwei Jahren diese Zuständigkeitsordnung eingeführt und damit grundsätzlich gute Erfahrungen gemacht.
OW: Es ist vorgesehen, dass für Beschwerden gegen die ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort der Einrichtung zuständig ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden stellt in den Fällen der sofortigen Anfechtung der ärztlichen Einweisung in konstanter Praxis darauf ab, in welchem Kanton der einweisende Arzt seine Praxis führt oder als Spitalarzt tätig ist und entsprechend über eine Praxisbewilligung verfügt. Es geht davon aus, dass der Arzt, der eine Einweisung als fürsorgerische Freiheitsentziehung vornimmt, sich dabei auf das Recht seines Praxis- oder Spitalkantons abstützt und deswegen als Rechtspflegeorganisation dieses Kantons amte; folglich muss auch die gerichtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Einweisungsverfügung im selben Standortkanton liegen. Diese Regelung entspricht denn auch den allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen. Es würde nämlich gegen das Territorialitätsprinzip verstossen, wenn der Kanton Obwalden die Anordnung eines Arztes/einer Ärztin eines andern Kantons überprüfen müsste. Zuständig für eine solche Überprüfung würde vielmehr das Gericht am Standort des verfügenden Arztes sein. Es rechtfertigt sich nicht, Iosgelöst von allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf eine Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Einrichtung oder am Wohnsitz der betroffenen Person zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als bei einer Verantwortlichkeitsklage wegen widerrechtlicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung nach Art. 429a Abs. 2 ZGB zweifellos die Gerichte desjenigen Kantons für deren Beurteilung zuständig wären, in welchem der Arzt praktiziert und über eine Praxisbewilligung verfügt, da bei der Einweisung durch einen Arzt dieser als Verursacher der Verletzung zu gelten hätte.
SH: Ort der Einrichtung als zuständige Behörde für Beschwerden gegen ärztliche Anordnungen und Entscheide der Einrichtungen über die fürsorgerische Unterbrin-gung wird begrüsst. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten haben in der Vergan-genheit zu Schwierigkeiten geführt (Unterbringungen über die Kantonsgrenze).
SO: In materieller Hinsicht wird die neu geschaffene Zuständigkeit am Sitz der Einrichtung aus Gründen der erhöhten Arbeitslast und im