Rapport sur les résultats
Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages
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Abs. 2 / al. 2 / cpv. 2
Kantone / Cantons / Cantoni:
BS: In Abs. 2 wird den am Verfahren beteiligten Personen unter Vorbe-
halt entgegenstehender Interessen zugestanden, nicht nur die Akten einzusehen, sondern auch "sich gegen Kostenerstattung Kopien anfertigen zu lassen". Auf diese Bestimmung sollte verzichtet werden: Ein ausdrückliches Recht auf Herstellung von Kopien durch die Verwaltung, das dann wohl auch in anderen Rechtsgebieten eingeführt werden könnte, lädt zum Missbrauch ein und verursacht der Behörde einen nicht zu unterschätzenden Aufwand. Im Weiteren besteht auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Akteneinsicht lediglich der Anspruch, selber Kopien der Akten auf dem Kopiergerät der Verwaltung herzustellen, sofern dies für die Verwaltungsbehörden keinen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet (statt vieler BGE 126 I 210).
GE: Le pouvoir d'appréciation permettant de restreindre l'accès au dos-
sier est très large dans la mesure où les parties ne peuvent le consulter que "lorsque aucun intérêt digne de protection ne s'y oppose". Le droit de consultation devrait plutôt être la règle et seule l'exception devrait viser "des intérêts dignes de protection".
Une nouvelle formulation serait à ce propos souhaitable.
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: Der Einschub ..."sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegen-
stehen..." ist mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht unvereinbar und muss gestrichen werden. Es muss ein vollumfassendes Akteneinsicht jederzeit möglich sein.
Vorschläge / Propositions / Proposte
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: Sie können die Akten des laufenden Verfahrens einsehen, ...
Abs. 3 / al. 3 / cpv. 3
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: Abs. 3 erübrigt sich und sollte gestrichen werden. Es darf keine
"Geheimakten" geben, zu denen nicht Stellung genommen werden kann. Eine mündliche oder schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes kann eine unmittelbare Einsicht nicht ersetzen, denn die Kenntnisgabe durch das Gericht enthält bereits eine Selektion und eine Wertung des ursprünglichen Inhaltes.