Rapport sur les résultats

Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages

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GR: Ein genereller Ausschluss zur Erhebung von Kostenvorschüssen

sowie ein generell kostenloses Verfahren für Minderjährige wird abgelehnt. Zumindest Minderjährigen, die in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, sollten die Verfahrenskosten auferlegt werden können.

LU: Das generelle Verbot der Erhebung von Kostenvorschüssen ist abzu-

lehnen. Geht es um Verfahren zur Anordnung von Schutzmassnahmen, kann das Verbot durchaus sinnvoll sein. Im Bereich des Kindesrechts kommt jedoch der Kindesschutzbehörde bisweilen eine Rolle zu, in der sie widerstreitende Interessen von Eltern zu beurteilen hat und bei denen die Erhebung von Kostenvorschüssen keineswegs abwegig ist. Mindestens im Rechtsmittelverfahren muss die Erhebung von Kostenvorschüssen unbedingt möglich sein.

SG: Der Ausschluss von Kostenvorschüssen ist zu streichen. Die Erhe-

bung von Kostenvorschüssen muss namentlich dann möglich sein, wenn mit aussichtslosen Begehren kostspielige Verfahren ausgelöst werden wollen.

TG: Die Regelung, dass keine Kostenvorschüsse verlangt werden dürfen,

erscheint als zu absolut. Insbesondere in Zweiparteienverfahren sollte dies nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein. Bei den verschiedenen Verfahren, mit denen sich die Kindesschutz- oder Erwachsenenschutzbehörde zu befassen hat, können die tatsächlichen und rechtlichen Interessen völlig unterschiedlich gelagert sein. In gewissen Fällen sind Kostenvorschüsse durchaus vertretbar. Art. 33 Abs. 1 VE BG Verfahren ist somit so zu überarbeiten, dass die Erhebung von Kostenvorschüssen nicht generell ausgeschlossen ist.

Vorschläge / Propositions / Proposte

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

SAV: Das Verfahren vor dem Gericht ist kostenlos. (Zur Begründung siehe

Ausführungen des SAV unter Abs. 2)

Abs. 2 / al. 2 / cpv. 2

Kantone / Cantons / Cantoni:

AR: Art. 33 Abs. 2 VKE soll dahingehend überarbeitet werden, dass Min-

derjährigen Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, falls sie in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Bei Erwachsenen soll von der Kostenauflage lediglich abgesehen werden, falls sie als mittellos zu gelten haben.

BE: Die Kostenregelung bezüglich erwachsenen Personen hat zur Folge,

dass in jedem Fall abgeklärt werden muss, ob die betreffende Person in günstigen Verhältnissen lebt.

BL: Die Regelung, wonach auf der einen Seite das Verfahren – zumin-

dest für Erwachsene – grundsätzlich kostenpflichtig ist, auf der ande-