Rapport sur les résultats
Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages
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ren Seite aber die Erhebung eines Kostenvorschusses unzulässig sein soll, ist widersprüchlich und deren Sinn ist nicht nachvollziehbar.
Weiter ist nicht einzusehen, weshalb Verfahrenskosten lediglich bei günstigen finanziellen Verhältnissen auferlegt werden dürfen. Unseres Erachtens hat die betroffene Person die Kosten einer Massnahme zu tragen, ausser sie verfügt über keinerlei Vermögen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll sie auch für die Verfahrenskosten aufkommen.
Die Regelung der Kostentragung ist unseres Erachtens den Kantonen zu überlassen, der Bund soll auf eine Normierung verzichten.
BS: Kostenpflichtig werden können nach Abs. 2 nur Leute "in günstigen finanziellen Verhältnissen", was gemäss den Erläuterungen bedeutet, dass die "Kostenauflage keine nennenswerte Einschränkung der bisherigen Lebensführung zur Folge hat". Damit würde belohnt, wer auf (zu) grossem Fuss lebt. Der missglückte Definitionsversuch zeigt, dass der neue Begriff der "günstigen finanziellen Verhältnisse" völlig unpräzis ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb Minderjährige keine Kosten bezahlen müssen, auch wenn sie finanziell dazu in der Lage wären.
GE: Cette disposition, bien que ne consacrant pas la gratuité de la procédure, tient compte de la situation économique des parties. Ce principe devra se refléter dans les règlements d'application cantonaux (les cantons étant chargés, selon l'alinéa 3, de régler le montant et la répartition des frais de procédure).
GR: Im Übrigen widerspricht diese Bestimmung dem unverändert bleibenden Art. 276 Abs. 1 (letztes Wort) ZGB, wonach Kosten von Kindesschutzmassnahmen und selbstredend auch deren Anordnung Bestandteil der elterlichen Unterhaltspflicht sind. Schliesslich sollte bei den Erwachsenen von der Kostenauflage nur abgesehen werden, wenn sie mittellos sind. Art. 33 Abs. 1 und 2 sind entsprechend zu überarbeiten.
OW: Gemäss Art. 33 Abs. 2 VE VKE dürfen erwachsenen Personen Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befinden. Der Vorentwurf setzt damit die beim Bundesgesetzgeber festzustellende Tendenz fort, immer mehr Verfahren kostenlos auszurichten. Dieser Entwicklung ist Einhalt zu gebieten. Mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Kantone sollen die anfallenden Kosten grundsätzlich dem Verursacher oder der Verursacherin überbunden werden. Die im Entwurf vorgesehene "Sozialisation der Kosten" zulasten des Steuerzahlers ist abzulehnen. Für Personen, die nicht über die nötigen Mittel verfügen, kann und muss die unentgeltliche Rechtspflege weiterhin gewährt werden. Die Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 VE VKE wäre auch in der Praxis kompliziert, müsste doch regelmässig geprüft werden, ob sich eine Person in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet und dieser Begriff wäre auch noch zu definieren. Gerechtfertigt erscheint jedoch die Regelung, dass Minderjährigen keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen.