Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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der Bestimmungen über das Baurecht (Art. 779m Abs. 2 VE-ZGB) wirft viele Fragen auf, die negative Abgrenzung gegenüber dem Stockwerkeigentum ist unnötig und unklar (Art. 779n Abs. 2 VE-ZGB). Der Raumrechtsberechtigte hat in gewisser Hinsicht eine eigentümerähnliche Stellung, in anderen Belangen, namentlich mit Bezug auf den zu entrichtenden Raumrechtszins und dessen Gestaltung nach den Missbrauchsbestimmungen des Obligationenrechts sowie hinsichtlich der Mängelbehebung an den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Teilen der Baute gleicht seine Rechtsstellung derjenigen eines Mieters (Art. 779o Abs. 1 VE-ZGB). Diese Wesensmerkmale des Raumrechts würden die Rechtsanwendung erheblich komplizieren.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

VIV: Da der VIV, wie später aufzuzeigen wird, das Raumrecht ablehnt, besteht keine

Notwendigkeit, vom Verbot der Errichtung eines Baurechts an einem einzelnen Stockwerk abzuweichen.

SBV: Es sei vorweggenommen, dass wir uns kritisch zum neu einzuführenden

Raumrecht äussern. In diesem Zusammenhang verweisen wir deshalb erläuternd und ergänzend auf die entsprechenden Artikel zum sogen. Raumrecht.

Die Errichtung eines Baurechtes im Sinne des neu zu schaffenden Raumrechtes erachten wir als überflüssig. Art. 675 Abs. 2 ist deshalb in der bisherigen Form zu belassen. Allenfalls kann auf das Raumrecht in einem neuen Absatz 3 verwiesen werden.

Art. 675 Abs. 2 und 3 (neu)

Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen. Die Errichtung eines Raumrechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist möglich.

SVIT: Aufgrund der von uns beantragten Ablehnung des Raumrechts beantragen wir

die Streichung dieses Artikels.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

CATEF: L’articolo 675 cpv. 2 viene commentato in seguito, unitamente alle altre

disposizioni sul diritto di volume.

SbBG: Es sei vorweggenommen, dass wir uns kritisch zum neu einzuführenden

Raumrecht äussern. In diesem Zusammenhang verweisen wir deshalb erläuternd und ergänzend auf die entsprechenden Artikel zum sog. Raumrecht. Die Errichtung eines Baurechtes im Sinne des neu zu schaffenden Raumrechtes erachten wir als überflüssig. Artikel 675 Abs. 2 ist deshalb in der bisherigen Form zu belassen. Allenfalls kann auf das Raumrecht in einem neuen Absatz 3 verwiesen werden.

Art. 675 Abs. 2 und 3 (neu)

Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen. Die Errichtung eines Raumrechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist möglich.