Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 370Fedlex · Rapport sur les résultats

Enfin, si la jurisprudence venait à être codifiée comme le prévoit l'article 837 al. 2 de l'avant-projet, il serait nécessaire, pour des raisons de sécurité juridique, que cette disposition précise expressément que les travaux commandés par le locataire ou le fermier ne peuvent faire l'objet d'une hypothèque légale que s'ils ont reçu l'accord écrit du propriétaire et qu'ils engendrent une plus-value.

HEV: Die Unterstellung der Mieterbauten unter das Bauhandwerkerpfandrecht kann der HEV Schweiz nur unter den von der geltenden Rechtsprechung (BGE 116 II 677 ff.) festgelegten Voraussetzungen akzeptieren:

- Schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und Vermieters zu bestimm-

ten pfandgeschützten Arbeiten;

- Nur soweit durch die Arbeiten ein dauernder (objektiver) Mehrwert für das

Grundstück geschaffen werden (keine subjektiv gewünschte Luxusbaute, fester Einbau).

Hat der Vermieter seine Zustimmung nur unter Vorbehalt der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch den Mieter bei Vertragsbeendigung gegeben (Art. 269a Abs. 2 OR), so besteht kein Pfandrechtsanspruch, da kein dauerhafter Mehrwert für das Grundstück geschaffen wird.

Antrag:

Art. 837 Abs. 2 VE-ZGB

Ist der Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer ein Mieter oder Pächter, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer sowie der Vermieter ihre schriftliche Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt haben und nur soweit, als durch die Bauarbeiten ein dauernder Mehrwert für das Grundstück geschaffen wird. Wurde die Zustimmung des Vermieters nur unter Vorbehalt der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch den Mieter bei Vertragsbeendigung gegeben (Art. 260a Abs. 2 OR), so besteht kein Pfandanspruch.

Mit der Schaffung des kleinen Wohneigentums (Raumrecht) wird eine neue eigentümerähnliche Position geschaffen. Es fragt sich daher, ob den Bauhandwerkern nicht auch gegenüber dem Raumrechtnehmer oder dem Eigentümer der gemeinschaftlich genutzten Teile (Investor) ein Bauhandwerkerpfandrecht an deren jeweiligen "Dienstbarkeit" (analog zur Stockwerkeigentumsparzelle) zustehen sollte. Artikel 837 Abs. 1 ZGB wäre dafür durch eine entsprechende Ziff. 4 zur ergänzen.

SAV: In Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB (neu) werden neu ausdrücklich auch Forderungen aus Abbrucharbeiten erwähnt. Soweit solche Arbeiten nicht im Rahmen eines Neubauprojekts erfolgen, sind Fälle denkbar, in denen ein Abbruch keinen Mehrwert schafft; in der Lehre wird vereinzelt vertreten, dass in solchen Fällen das Bauhandwerkerpfandrecht sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der Revisionsvorschlag steht aber im Einklang mit der wohl herrschenden Lehre, welche das Bauhandwerkerpfandrecht auch für Forderungen aus Abbrucharbeiten zulässt (vgl. BasK-Hofstetter, N 12 zu Art. 839/840 ZGB m.w.H.). Die Kommission stimmt deshalb dem entsprechenden Präzisierungsvorschlag in Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB (neu) zu.

Etwas unklar ist die Präzisierung in Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB (neu), wonach die Lieferung "unmittelbar" erfolgt sein muss; es sind viele Fälle denkbar, in