Rapport sur les résultats

Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages

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fang einen recht hohen Geldbetrag zu zahlen, mit dem er sich dann für mehrere Jahre an eine bestimmte Urlaubsform bindet.

In der Definition des Teilzeitnutzungsvertrages in Art. 40g Abs. 1 wird jedoch lediglich von dem Erwerb eines Nutzungsrechts gegen „Entgelt“ gesprochen. Ein Entgelt könnte in einer einmaligen oder in einer periodisch wiederkehrenden Zahlung bestehen. Unter die Definition des Art. 40g Abs. 1 würde somit auch ein Vertrag über die regelmässig wiederkehrende Nutzung einer Ferienwohnung unter das Gesetz fallen, bei dem der Mietzins nicht bereits am Anfang in einer Summe, sondern jährlich vor oder nach der Inanspruchnahme der Wohnung fällig ist. Dies ist sicherlich nicht beabsichtigt. Die EU-Richtlinie 94/47/EG vom 26.10.1994 und die hierunter erlassenen Gesetze haben aus diesem Grund statt der Worte „gegen Entgelt“ die Worte: „gegen Zahlung eines Gesamtpreises“ o.ä. gewählt. Wir empfehlen dringend, diese oder eine ähnliche Formulierung auch in den Gesetzesentwurf zu übernehmen.

b) Die vorliegende Definition stellt das Erfordernis auf, dass der Verbraucher ein „Nutzungsrecht an Immobilien“ erwirbt. Diese Definition ist sehr eng und eröffnet Umgehungsmöglichkeiten. Erfasst werden – streng genommen – nur traditionelle Timeshare Produkte, bei denen der Verbraucher ein dingliches Recht, allenfalls noch ein schuldrechtliches Recht (z.B. Miete) an einer Immobilie erwirbt. Nicht erfasst werden jedoch Rechtskonstruktionen, bei denen der Verbraucher nur Mitgliedschaftsrechte an einem Verein oder einer Gesellschaft erwirbt und/oder schuldrechtliche Ansprüchen anderer Art, die sich zudem noch gegen einen Anbieter richten, der nicht auch Eigentümer der Ferienimmobilien ist, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen. Demnach würde auch das Hapimag Modell nicht unter das Gesetz fallen, da Hapimag Partner keine irgendwie gearteten Rechte an Hapimag Immobilien erwerben. Dies nicht einmal bei dem Produkt „Residenz“, das aus rechtlicher Sicht nur eine Buchungsgarantie darstellt. (Ein Nutzungsrecht entsteht beim Hapimag Modell immer erst mit der Buchung einer konkreten Wohnung in Bezug auf die entsprechende Buchungsperiode).

Der Gesetzesentwurf erfasst also gerade solche Rechtskonstruktionen nicht, die dem Konsumenten geringer abgesicherte Rechte geben als ein Nutzungsrecht an Immobilien; derartige Rechte sind oft sehr kreativ und damit für den Konsumenten weniger transparent als Nutzungsrechte an Immobilien, und damit für ihn umso gefährlicher (vielfach sind diese Rechte nicht durch eigene, sondern allenfalls durch zugemietete Immobilien abgedeckt).

Wir empfehlen daher, die Definition des Teilzeitnutzungsvertrages auf Rechtsverhältnisse zu erweitern, die Nutzung von Immobilien für touristische Zwecke zum Gegenstand haben. Der Wortlaut der EU-Richtlinie 94/47/EG in der deutschen Fassung ist ebenfalls unzureichend; er stellt eine schlechte Übersetzung der englischen Original-Fassung dar, welche den Timeshare-Vertrag weiter definiert. Vorbild einer Überarbeitung könnte z.B. das österreichische Teilzeitnutzungsgesetz sein, in dem es in § 2 Abs. 1 Satz 2 heisst: „Das (Teilzeitnutzungs-)Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Massgabe allgemeiner Vergaberichtlichtlinien wiederkehrend – gleichbleibend oder wechselnd – ein Nutzungsobjekt auszuwählen“. Im deutschen Teilzeitwohnrechtegesetz, das in das BGB integriert ist, gibt es eine ähnliche, den engen Begriff des Timesharing erweiternde Bestimmung, die besagt, dass das (Nutzungs-) Recht