Rapport sur les résultats
Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages
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auch darin bestehen kann, „die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen“ (§ 481 Abs. 2 BGB).
c) In der vorliegenden Definition wurde das Erfordernis der EU-Richtlinie einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren nicht übernommen. Dies ist unseres Erachtens problematisch, da ein Bedürfnis besteht, kurzfristige Teilzeit-Nutzungsverträgen, die keinen hohen Geldwert repräsentieren, aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, da diese der Buchung einer Ferienwohnung gleich kommen (bei Hapimag z.B. ein „kleines Punktepaket“, das zu Probezwecken angeboten wird). Andererseits hat sich die Formulierung in der EU-Richtlinie in der Praxis nicht bewährt, da sie Umgehungsmöglichkeiten eröffnet (bei sog. „holiday packs“). Unseres Erachtens könnte man diese Umgehungsmöglichkeiten durch folgende Formulierung, die sich an den Wortlaut des Art. 40g Abs. 1 anschliessen sollte, vermeiden:
„...und einem Nutzungsumfang, der unter Berücksichtigung der bei Vertragabschluss mit oder ohne Zuzahlung gewährten Rechte, bei durchschnittlicher Inanspruchnahme insgesamt drei Wochen nicht überschreitet.“
d) Wir würden den Geltungsbereich des Gesetzes auf Ferienimmobilien, d.h. Immobilien, die für Ferienzwecke genutzt werden, beschränken, da für anders genutzte Immobilien kein Regelungsbedarf besteht. Zu überlegen wäre allerdings, das Gesetz auf Hausboote auszuweiten, da sich die touristische Nutzung von Hausbooten im timesharing immer mehr durchsetzt (Hapimag hat in ihrem Angebot ebenfalls Hausboote).
Abs. 2 Bst. a: Wir raten dringend davon ab, die Anwendung des Gesetzes auf Transaktionen zwischen Konsumenten auszudehnen, und zwar aus folgenden Gründen:
- Bei komplexen Timeshare Verträgen, z.B. solchen, die sich auf mehrere Im-
mobilien beziehen und ein kompliziertes Buchungsverfahren haben, ist es einem Verbraucher in der Praxis nicht möglich, die Offenlegungspflichten gemäss Art. 40h Abs. 1 zu erfüllen. Er müsste hierbei auf seine Erwerbsunterlagen zurückgreifen, die er aber eventuell nicht mehr vollständig besitzt oder die veraltet sind. Verbraucher, die ihr Teilzeitnutzungsrecht vor Inkraftsetzen des Gesetzes gekauft haben, werden überhaupt nicht im Besitz von Unterlagen sein, die annähernd den Anforderungen des Art. 40h Abs.1 entsprechen; sie können ihr Teilzeitnutzungsrecht also gar nicht mehr gesetzeskonform verkaufen!!
- Durch die Einbeziehung des Verbrauchers in die Regelungen des Gesetzes
wird der Verkauf von Timeshare Anteilen für den Verkäufer wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Hierdurch wird dem Verbraucher im Widerspruch zur Intention des Gesetzes aber gerade nicht geholfen, sondern geschadet. Denn die Wiederveräusserlichkeit eines Timeshare Rechts ist für deren Werthaltigkeit von nicht geringer Bedeutung.
- Durch die Erschwerung des Privatverkaufs für den Konsumenten sind diese
um so mehr von professionellen Zweithändler abhängig, welche die Deklarationspflichten besser erfüllen können als Konsumenten, da sie sich leichter Zugang zu den Dokumentationen des Anbieters verschaffen können (oft auf illegale Weise). Der gewerbliche Zweithändler geniesst jedoch in der Praxis keinen guten Ruf, da er oftmals hohe Anzahlungen nimmt, ohne den Erfolg zu garantieren. Der Gesetzgeber sollte den Timeshare Inhabern bei