Rapport sur les résultats

Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 55 pages

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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung

Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins

von pflegebedürftigen Personen immer wieder auf eine Akutbehandlung

drängen.

Die Finanzierungslast der obligatorischen Krankenversicherung sollte bereits

auf Gesetzesstufe verbindlich präzisiert werden.

Dieses Modell lehnt die SPS ab, weil es einen Eingriff ins Versicherungssys- SPS tem bedeutet, der sozialpolitisch nicht annehmbar ist. Der Eingriff ins Versi-

cherungssystem besteht darin, dass bei einer Versicherungsleistung, hier der

Langzeitpflege, seitens der Krankenversicherer nur noch ein Beitrag bezahlt

werden soll und die verbleibenden Kosten der Pflege auf die Privathaushalte

und ins Bedarfssystem (EL) abgewälzt werden. Nicht auszuschliessen ist,

dass dieser Systemeingriff einst Präjudizcharakter annimmt. Zudem erachten

sie eine unterschiedliche Aufteilung der Kosten zwischen Akut- und Lang-

zeitpflege als nicht sinnvoll.

Das Modell B enthält einen kostentreibenden Anreiz; Chronischkranke könn- SVP ten mehr als nötig ins Spital eingewiesen werden.

Die CVP steht grundsätzlich hinter dem Modell B, fordert jedoch die Ergän- CVP zung des Modells mit folgenden wichtigen Änderungen:

1. Eine klare Definition der Bezügergruppen.

2. Die Leistungen für die Akutpflege werden in den ersten 30 Tagen von

der OKP übernommen.

3. Die Leistungen für die Übergangspflege werden vom 30. bis zum 90.

Tag von der OKP übernommen.

4. Die Langzeitpflege wird ab 90 Tagen im Rahmen der Beiträge der heu-

tigen Rahmentarife abgegolten.

- Im Einzelfall muss es möglich sein, mit der Zustimmung eines Ver-

trauensarztes die zeitlichen Grenzen zu verschieben.

- Die Anpassung der Hilflosenentschädigung gemäss den Vorschlägen

aus dem Modell A.

- Der Freibetrag für selbstbewohntes Wohneigentum muss angepasst

werden. Dieser Betrag muss mindestens auf 300'000 Franken festge-

setzt werden, mit Möglichkeiten für die Kantone, den Betrag anzupas-

sen.

Gründe für die Ablehnung von Modell B: EVP

- Die Begriffe Akut- und Langzeitpflege sind nicht geeignet, um KVG-

pflichtige und nicht KVG-pflichtige Leistungen abzugrenzen. Langzeit-

pflege heisst nicht einfach Grundpflege. Sie beinhaltet neben den all-

gemeinen täglichen Lebensverrichtungen auch aktivierende, präventive

und palliative Massnahmen.

- Die vorgesehene Lösung führt zu einer Diskriminierung von Chronisch-

kranken (z.B. Diabetiker, die sich das Insulin nicht selber spritzen kön-

nen).

- Die vorgeschlagenen Lösungen verschieben die Kosten lediglich auf

andere Träger, schaffen aber keine wesentlichen Anreize zur Eindäm-

mung der Kosten. Es besteht sogar die Gefahr, dass chronisch Kranke

vermehrt ins Spital eingewiesen werden, um wieder in den Bereich der

90 Tage dauernden Akutpflege zu gelangen.

Das System ist zu kompliziert. Nicht zu überzeugen vermögen die willkürlich GPS wirkende Karenzfrist von 90 Tagen und die unklare gesetzliche Re gelung

bezüglich des Tarifschutzes. Der Finanzierungsanteil der OKP-Versicherung

sollte im Gesetz klar definiert werden.

La n otion déterminante n'est pas d'ordre médical ou théorique; elle relève FRC uniqu ement de l'intensité (quantité de soins prodigués) et de la du rée des

soins . L'avantage d'une telle distinction est qu'elle est purement quantitative

et do nc mesurable; on peut imaginer fixer des mesures (tant de jours en mi-

lieu h ospitalier, etc.); son désavantage évident est qu'elle ne correspond pas

à la réalité dans la pratique.

Ce modèle présente le défaut majeur de prévoir un financement différent,

pour les soins de longue durée, selon que la personne est en Spitex ou en