Rapport sur les résultats

Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 55 pages

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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung

Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins

für Ehepaare. Auch der Vermögensverzehr müsste einheitlich auf einen Zehntel festgelegt werden. Die Kantone können heute den Vermögensverzehr auf einen Fünftel erhöhen, wovon nahezu alle Kantone Gebrauch machen.

Die Abbaumassnahmen im KVG betrifft alle Personen, nicht nur jene, die in einem Heim leben. Für Personen, welche Leistungen der Spitex beziehen, muss gewährleistet bleiben, im Alter möglichst lange zu Hause wohnen zu können. Die vorgeschlagene Neuordnung zur Pflegefinanzierung sieht jedoch keine Kompensationsmassnahmen im Rahmen der EL für Personen mit Betreuung und Pflege zu Hause vor. Die Höchstbeträge müssten gemäss Art. 3d Abs. 2 ELG angepasst werden. Zudem müsste die Vergütung von Kosten für die Betreuung und Pflege zu Hause über Krankheitskosten der EL auch dann möglich sein, wenn in der EL-Berechnung die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

- Die grundversicherten Pflegeleistungen sind in einem dual/fixen System

zwischen Versicherer und Kantone aufzuteilen.

- Für alle Pflegestufen von der Akut- und Übergangspflege bis zur Lang-

zeitpflege gilt der gleiche Kostenverteiler.

- Es ist zu prüfen, ob der steuerfinanzierte Anteil der Kantone an die

grundversicherten Pflegeleistungen über eine nationale Erbschaftssteuer mit Ertragsbeteiligung der Kantone finanziert werden könnte.

Es wird nicht mehr möglich sein, dass die Krankenversicherung und die HE CVP völlig unabhängig voneinander die Pflegebedürftigkeit bzw. den Unselbständigkeitsgrad eines Pflegepatienten, einer Pflegepatientin überprüfen. Fordern daher, dass die Pflegebedarfsabklärung in der Praxis vereinheitlicht, mit demselben Formular und nur von einer Stelle durchgeführt werden müssen. Die CVP fordert, dass die pflegenden Angehörigen durch Steuerabzüge finanziell entlastet werden.

Die CVP fordert den Ausbau der Betreuungsgutschriften gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Ausrichtung der Gutschriften soll nicht an den gemeinsamen Haushalt gebunden werden, sondern an die geleistete Mindestbetreuung (in Stunden pro Woche) durch Verwandte und Bekannte.

Die Mehrbelastung der privaten Haushalte soll durch eine Erhöhung der EL EVP gemildert werden. Anregung: Durch eine Erhöhung der Obergrenze der EL für Heimbewohner könnte ein grosser Teil der Pflegeleistungen gedeckt werden, und das mit einer tragbaren Erhöhung der Steuerbelastung.

Im Einklang mit den Vorschlägen der GPS zur Spitalfinanzierung ist eine fix- GPS duale Finanzierung der Leistungen in Pflegeheim und Spitex vorzusehen.

Finanziell für alle Seiten tragbar und sozial abgefedert ist folgendes Finanzierungsmodell:

1. Am Leistungskatalog für Pflegeleistungen gemäss Artikel 7 KLV wird nicht gerüttelt.

2 . Die heute bestehenden Rahmentarife werden aufgehoben.

3 . Krankenversicherer bezahlen in Pflegeheimen je 50 Prozent der gemäss Art. 7 KLV anrechenbaren Kosten.

4. Die Kantone bezahlen für Pflegeleistungen in Pflegeheimen 25 Prozent der anrechenbaren Kasten.

5. Für die ambulanten Leistungen und für Spitex übernimmt die Krankenversicherung 75 Prozent der anrechenbaren Kosten, die Kantone ebenfalls 25 Prozent.

6. Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für Personen zu Hause wird eingeführt und bei 30% der minimalen AHV-Rente angesetzt.

7. Die verbleibenden 25 Prozent werden wie bisher durch Selbstzahlerinnen und im Falle von Bedürftigkeit durch die EL getragen. Dasselbe gilt wie bisher für die Betreuungs- und die Hotelleriekosten.

Grundsätzlich finden sie es richtig, dass von einer erweiterten Erbschafts- EDU steuer zu Gunsten der Sozialausgaben abgesehen wird.