Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr

wasserschutzbauten im Gebirge vielfach kostenintensiv (steiles Gelände), und zweitens sind die zu schützenden Werte meist kleiner als in intensiv genutzten Gegenden des Flachlandes. Ohne entsprechenden Hochwasserschutz können Siedlungen und Transitachsen im Gebirge aber auf Dauer nicht aufrechterhalten werden. Aus diesen Gründen beantragen Uri, Obwalden und Graubünden unter anderem, dass bei der Festlegung der Globalbeiträge auf die technisch speziellen Gegebenheiten in den Berggebieten Rücksicht genommen wird, und dass die Priorisierung von Hochwasserschutzbauten in Berggebieten nach anderen Massstäben erfolgt als im Flachland.

Tabelle 26 Anträge zum Bereich „Hochwasserschutz“

BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge

WBG Kanton Bern Stimmt der Neuregelung zu. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Kanton

seine Gesetzgebung kohärent zur Bundesgesetzgebung gestalten und anpassen muss.

Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Uri Der Neuregelung wird grundsätzlich zugestimmt. Es wird allerdings bemängelt,

dass die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel, die Höhe der Subventionssätze und die Kriterien bzw. Indikatoren für die Bestimmung der Globalbeiträge unbekannt sind. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass mit der Hürde für Projekte erster Priorität (bei einem Verhältnis von Schadenreduktion zu den Kosten bei >5) die Realisierung von Hochwasserschutzvorhaben in Bergregionen erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Dies aus zwei Gründen: Erstens sind Hochwasserschutzbauten im Gebirge vielfach kostenintensiv (steiles Gelände), und zweitens sind die zu schützenden Werte meist kleiner als in intensiv genutzten Gegenden des Flachlandes. Ohne entsprechenden Hochwasserschutz aber können Siedlungen und Transitachsen im Gebirge auf die Dauer nicht aufrechterhalten werden. Folgende Anträge werden gestellt:

1) Die noch laufenden Hochwasserschutzprogramme im Kanton Uri dürfen durch die neue Regelung weder verzögert noch finanziell gekürzt werden.

2) Bei der Festlegung der Globalbeiträge ist auf die technisch speziellen Gegebenheiten in den Berggebieten Rücksicht zu nehmen.

3) Die Priorisierung von Hochwasserschutzbauten hat in Berggebieten nach anderen Massstäben zu erfolgen als im Flachland.

Kanton Schwyz Gleiche Haltung wie BPUK.

Kanton Obwalden Der Neuregelung wird grundsätzlich zugestimmt unter der Voraussetzung, dass

(wie in den Vernehmlassungsunterlagen vorgesehen) für ausserordentliche Ereignisse und lang andauernde Grossprojekte vom Parlament spezielle Kredite bereitgestellt werden können. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass mit der Hürde für Projekte erster Priorität (bei einem Verhältnis von Schadenreduktion zu den Kosten bei >5) die Realisierung von Hochwasserschutzvorhaben in Bergregionen erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Dies aus zwei Gründen: Erstens sind Hochwasserschutzbauten im Gebirge vielfach kostenintensiv (steiles Gelände), und zweitens sind die zu schützenden Werte meist kleiner als in intensiv genutzten Gegenden des Flachlandes. Ohne entsprechenden Hochwasserschutz aber können Siedlungen und Transitachsen im Gebirge auf die Dauer nicht aufrechterhalten werden. Folgende Anträge werden gestellt:

1) Die noch laufenden Hochwasserschutzprogramme im Kanton Obwalden dürfen durch die neue Regelung weder verzögert noch finanziell gekürzt werden.

2) Bei der Festlegung der Globalbeiträge ist auf die technisch speziellen Gegebenheiten in den Berggebieten Rücksicht zu nehmen.

3) Die Priorisierung von Hochwasserschutzbauten hat in Berggebieten nach anderen Massstäben zu erfolgen als im Flachland.

Zusätzlich wird beantragt, dass durch entsprechende Ausgestaltung der Verfahren die gesamtheitliche Betrachtungsweise der Bereiche Wald, Natur- und Landschaftsschutz sowie Hochwasserschutz gefördert wird. Inhalte der neuen Programmvereinbarungen (Produkte) sollen Synergien zwischen Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren, der Schutzwaldpflege, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landwirtschaft usw. fördern.

Kanton Glarus Für die anstehende Korrektion der Linth infolge Erreichens der Nutzungsdauer

muss eine spezielle Finanzrubrik geführt werden, damit der Kanton unabhängig vom ordentlichen Rahmenkredit (i.d. Regel mit einer Laufzeit von 4 Jahren) die notwendige Planungssicherheit hat (Art. 8 Abs. 2 WBG).

Canton de Fribourg Le nouveau règlement est approuvé.

Kanton Basel-Stadt Stimmt der Neuregelung zu.

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