Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
Autogewerbe- Zustimmung zu den Lösungen im Bereich übrige werkgebundene Beiträge.
Verband der Schweiz
Schweizerischer Artikel 37f Absatz 1 der Eisenbahnverordnung soll dahingehend geändert wer-Eisenbahn- und Ver- den, dass die Kantone verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass Bahnübergänkehrspersonal- ge, die dieser Verordnung nicht entsprechen, aufgehoben oder bis spätestens Verband 31. Dezember 2014 angepasst werden.
MinVG Art. 34 Kanton Glarus Für den Kanton dürfen keine Mindereinnahmen entstehen.
8.6. Nicht werkgebundene Beiträge
Sechs Kantone, die BPUK sowie die Verkehrsverbände sind der Auffassung, dass auch in Zukunft mindestens 12% der zweckgebundenen Strasseneinnahmen für die nicht werkgebundenen Mittel zur Verfügung stehen sollen.
Unter dieser Voraussetzung wird der Neugewichtung von diesen Kantonen und der BPUK zugestimmt. Die Beiträge an die Kantone werden aber durch den künftigen Netzbeschluss beeinflusst. Die Veränderungen beim Hauptstrassennetz dürfen nicht dazu führen, dass der im Rahmen der NFA-Überlegungen erarbeitete Verteilschlüssel für die nicht werkgebundenen Beiträge für einige Kantone zu massgeblichen Nachteilen führt. Für GL dürfen aus der Massnahme keine Mindereinnahmen entstehen. Die übrigen Kantone äussern sich nicht weiter.
economiesuisse und der Arbeitgeberverband verlangen einen Verzicht auf die nicht werkgebundenen Mittel; diese Aufgaben sollen allein durch die Kantone getragen werden. Die Verkehrsverbände und die SVP erachten den Indikator Strassenlasten als problematisch. Die Bemessung soll sich zwingend auf eine Finanzrechnung stützen, welche die tatsächlich anfallenden Kosten für Bau und Betrieb der Strasseninfrastruktur berücksichtigt.
Tabelle 25 Anträge zum Bereich „Nicht werkgebundene Beiträge“
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
MinVG Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.
Canton de Fribourg Le nouveau règlement est approuvé.
Kanton Thurgau Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Tessin Stimmt der Neuregelung zu.
Canton de Genève Le nouveau règlement est approuvé.
Freisinnige Demo- Stimmt der Neuregelung zu.
kratische Partei der
Schweiz
MinVG Art. 4 Abs. 5 Kanton Bern Bei den nicht werkgebundenen Beiträgen ist darauf zu achten, dass mindestens
12% der Einnahmen weiterhin gesetzlich gesichert sind und sich deren Bemessung auf die gesamten zweckgebundenen Einnahmen - vor Abzug anderer Kosten - bezieht.
Kanton Basel-Stadt Bei den nicht werkgebundenen Beiträgen ist darauf zu achten, dass mindestens
12% der Einnahmen weiterhin gesetzlich gesichert sind und sich deren Bemessung auf die gesamten zweckgebundenen Einnahmen - vor Abzug anderer Kosten - bezieht.
Automobil Club der Auch in Zukunft sollen mindestens 12% der zweckgebundenen Strasseneinnah-Schweiz men für die nicht werkgebundenen Mittel zur Verfügung stehen.
Touring Club Auch in Zukunft sollen mindestens 12% der zweckgebundenen Strasseneinnah-Schweiz men für die nicht werkgebundenen Mittel zur Verfügung stehen.
MinVG Art. 34 Kanton Basel- Unter dem Vorbehalt, dass die definitive Abgrenzung gemäss Sachplan Verkehr Landschaft vorliegt, wird der Neuregelung zugestimmt.
Kanton Schaffhau- wie BPUK
sen
Kanton Appenzell wie BPUK
Ausserrhoden
Kanton St.Gallen wie BPUK
Kanton Graubünden Wesentlich ist, dass auch künftig 12% der Mineralölsteuereinnahmen für diese
Rubrik zur Verfügung stehen. Unter dieser Voraussetzung wird der Neugewichtung zugestimmt. Die Beiträge an die Kantone werden aber durch den künftigen Netzbeschluss beeinflusst. Die Veränderungen beim Hauptstrassennetz dürfen nicht dazu führen, dass der im Rahmen der NFA-Überlegungen erarbeitete Verteilschlüssel für die nicht werkgebundenen Beiträge für einige Kantone zu massgeblichen Nachteilen führt.