Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Curaviva - Verband Nach Ansicht von CURAVIVA muss das kantonale Konzept zur Förderung der Heime und Institutio- Eingliederung von Menschen mit Behinderung als Basis für den Entscheid des nen Schweiz Bundesrates verbindlich sein. Die einzig verbindliche Rechtsgrundlage stellt ein
kantonaler Erlass (z.B. Gesetz) dar. Art. 7 Abs. 1 ISEG ist mit Blick auf die verlangte Verbindlichkeit in dieser Hinsicht zu ergänzen.
ISEG Art. 7 Abs. 2 Kanton Bern Es wird beantragt, dass das geforderte Konzept auch zwingend Angaben zur
Aufsichtstätigkeit enthält. Absatz 2 ist dementsprechend zu ergänzen.
Canton de Fribourg La nécessité de définir un plan stratégique est un fait acquis dans les cantons.
Ils n'ont d'ailleurs pas attendu la LISI pour entreprendre les démarches qui s'imposent pour satisfaire aux exigences posées par les points a) à f) (Art. 7 al. 2 LISI).
Kanton Basel- Buchstaben e. ist zu streichen, weil die Aufforderung unklar ist. Erstens kann Landschaft kein Kanton allein ein Konzept für die Aus- und Weiterbildung des Fachperso-
nals erstellen. Zweitens ist unklar was mit Fachpersonal gemeint ist (vgl. Fachpersonen ganz verschiedener Herkunft in der Behindertenhilfe). Drittens wird die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals auf den unterschiedlichen Stufen in drei anderen Bundesgesetze und mehreren interkantonalen Vereinbarungen geregelt.
Zum Buchstaben g. wird angefügt, dass der Kanton Basel-Landschaft bereits der IVSE beigetreten ist und die interkantonale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass alle Kantone dieser Vereinbarung beitreten oder die IVSE auf Antrag der Kantone in einer späteren Phase vom Bund für allgemeinverbindlich erklärt wird.
Kanton Appenzell In Abs. 2 ist die Zusammenarbeit unter den Kantonen bei der Bedarfsplanung Innerrhoden und der Finanzierung von besonderer Bedeutung. Es ist notwendig, dass die
kantonalen Konzepte aufeinander abgestimmt sind, was als Grundsatz in das Gesetz aufgenommen werden sollte.
Kanton St.Gallen Es ist notwendig, dass die kantonalen Konzepte aufeinander abgestimmt sind.
Deshalb soll dieser Grundsatz in das Gesetz aufgenommen werden.
Sozialdemokratische Mit der Aufzählung der Elemente des kantonalen Erlasses ("Konzept") ist die Partei der Schweiz SP soweit einverstanden, beantragt aber, im Sinne einer Ergänzung die Anlie-
gen zur Bedarfsplanung, Punkt 1 der Motion 04.3731, einzubauen.
Schweizerischer Absatz 2 muss mit den Anliegen der Motion 04.3731 zur Bedarfsplanung er-Gewerkschaftsbund gänzt werden.
IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.
ausgleich
Dachorganisationen- Ergänzungsantrag: Nebst den Bst. a-h müssten materielle Eingliederungsziele konferenz der priva- aufgeführt werden, wie:
ten Behindertenhilfe - Grundsätze zur Selbstbestimmung und Massnahmen zu deren Förderung;
- Grundsätze zur Sicherstellung eines integrativen Angebotes der Institutionen;
- Grundsätze zur Sicherstellung eines angemessenen Angebotes für Menschen mit schwerer Behinderung oder mit Verhaltensauffälligkeiten;
- Grundsätze der Information für behinderte Menschen
Insieme / Schweizeri- Art. 7 Abs. 2 Bst. a-h ISEG ist mit folgenden Punkten zu ergänzen:
sche Elternvereini- - Grundsätze zur Sicherstellung eines gemeinschafts- und arbeitsmarktnagung für Menschen hen Angebotes von Institutionen. Die kantonalen Konzepte müssen die mit geistiger Behinde- Entwicklung, wonach die Lebens- und Arbeitsbereiche von behinderten rung und nicht behinderten Menschen möglichst eng untereinander verbunden
und Separierungen vermieden werden, fördern.
- Grundsätze zur Sicherstellung eines angemessenen Angebots für Menschen mit einer schweren Behinderung oder mit Verhaltensauffälligkeiten. Es besteht ein grosser Bedarf, bessere Strukturen für Menschen mit schweren Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten aufzubauen, und die Zusammenarbeit zwischen Wohnheimen, psychiatrischen Kliniken und ambulanten Diensten besser und verbindlicher zu koordinieren.
- Informationsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen.Es scheint sinnvoll, dass ein Behindertenkonzept sich auch mit der Frage befasst, wie das bestehende Angebot optimal genutzt werden kann. Dazu gehört in erster Linie, dass Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen und Fachleute die Angebote kennen bzw. Zugang zu den nötigen Informationen erhalten.
Art. 7 Abs. 2 Bst. e ISEG soll ausserdem folgendermassen umformuliert werden: "Grundsätze der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals und ihrer Finanzierung."
Begründung: Bei der Umsetzung des BBG in den sozialen Berufen zeigen sich grosse Schwierigkeiten. Den Verbänden im Sozialbereich steht kein Geld zur Verfügung, das gemäss BBG für die Entwicklung und Überprüfung der handwerklich-industriellen Berufe eingesetzt werden soll. Hier muss eine Regelung gefunden werden. Weil der Sozialbereich zu einem grossen Teil von der öffentlichen Hand finanziert wird, heisst das, dass entweder Bund und/oder Kantone die Ausbildungen (mit-)finanzieren müssen, oder die Kantone den Einrichtungen Gelder für den Bildungsbereich zur Verfügung stellen. Dieser Systemwechsel muss in die kantonale Behindertenkonzepte einbezogen werden.