Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
Fachverband Sozial- Handlungsbedarf für die Kantone: Sicherstellen von: Anspruch auf Sonderschu- und Heilpädagogik lung und Leistungen für die Sonderschulung gemäss IVG während der Übergangsfrist durch die Kantone.
IVG Art. 73 Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Zug Stimmt der Neuregelung zu.
Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.
Partei der Schweiz
10.9. Ergänzungsleistungen
Vorbehaltlos zugestimmt wird der Vorlage von der FDP, der CVP und economiesuisse. Mehrheitlich stimmen auch die SPS, die IG Sozialer Finanzausgleich und Pro Senectute zu. Abgelehnt wird der Vorschlag einzig von der SVP. Die Kantone bringen zu diversen Artikeln ihre Forderungen an.
Mehrere Kantone (LU, UR, OW, ZG, SO, BS, BL, SH, GR) und die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen fordern, dass auch der EL-Anspruch von Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV (heute Art. 7 ELV) im Gesetz geregelt wird.
Die Festlegung für den EL-Anspruch in Art. 5 ELG wird grundsätzlich begrüsst. Die Kantone LU, NW, ZG FR, SO, BL, VS, BE, SO, GR und die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen möchten aber, dass der Artikel präzisiert wird. Die Karenzfrist von zehn oder fünf Jahren (Abs. 1 u. 2 ELG) muss demnach auch bei den Fällen gemäss Abs. 3 ELG erfüllt sein.
Pro Senectute, dem SAS und dem SRK erscheint die geforderte mindestens zehnjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer von AusländerInnen in der Schweiz angesichts der zunehmenden Mobilität als zu hoch.
Der Mehrheit der Kantone (ZH, BE, LU, UR, NW, OW, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, VS, GL, SO, SH) und der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen geht die ersatzlose Streichung der Obergrenze bei den jährlichen Ergänzungsleistungen zu weit. Deshalb sollen die Kantone ermächtigt werden, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG die jährliche Ergänzungsleistung bei Heim- und Spitalaufenthalt zu limitieren, jedoch nicht tiefer als beispielsweise 200 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden. Begrüsst wird die Aufhebung der Obergrenze von Organisationen aus dem Sozialbereich (IG Sozialer Finanzausgleich, VASOS, insieme, Forum stationäre Altersarbeit Schweiz) und dem Stadtrat von Zürich. Einige Vernehmlasser fordern auch, dass ein Aufenthalt im Heim nicht aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird (SGB, KV Schweiz, SSR-CSA).
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Festlegung der Definition des Heims durch den Bundesrat einen wesentlichen Eingriff in die heutigen Kompetenzen der Kantone darstellt (LU, UR, NW, FR, BL, AI, GR, VS). Solothurn und St. Gallen lehnen eine solche Regelung klar ab. Die SPS, der SGB, Pro Senectute und Curaviva beantragen, dass die Definition des Heims durch den Einbezug von Fachverbänden breit abgestützt wird.
Grundsätzlich sind die Vernehmlasser damit einverstanden, dass die Kantone die Tagestaxen festlegen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass sich die Qualität der Pflege und Betreuung verschlechtere oder dass Heimbewohner von der Sozialhilfe abhängig werden (SPS, Pro Senectute, SSR-CSA, VASOS, Curaviva, Stadtrat Zürich). Fünf Vernehmlasser (SPS, SGB, Pro Senectute, SSR-CSA, VASOS) beantragen in Art. 10 ELG eine Bestimmung, welche die Ansätze periodisch an den Mietpreisindex des BfS anpasst. Da der „Betrag für persönliche Auslagen“ der HeimbewohnerInnen Bestand des Existenzminimums ist, wird gefordert, dass hierfür der Bund zuständig ist (BL, SPS, SGB, KV Schweiz, IG Sozialer Finanzausgleich, Pro Senectute, SSR-CSA, Curaviva, insieme).
Die Neuregelung zum Vermögensverzehr wird mehrheitlich begrüsst. Es wird aber gefordert, dass diese Möglichkeit auch weiterhin bei Spitalaufenthalt gelten soll. Zudem sollen die Kan-
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