Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
tone die Möglichkeit haben eine Vermögensobergrenze festzulegen, bei deren Überschreitung kein EL-Anspruch mehr besteht (siehe LU, UR, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, SG, VS, Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen).
Die Organisationen aus dem Sozialbereich (Pro Senectute, IG Sozialer Finanzausgleich, SSR-CSA, insieme, SAS, Curaviva, SBS, VASOS, KVEB, Forum stationäre Altersarbeit Schweiz), die SPS, der SGB und der KV Schweiz fordern, dass der Vermögensverzehr auf maximal einen Fünftel festgelegt werden kann. Kritisiert wird die volle Anrechnung des Erwerbseinkommens von Curaviva und der IG Sozialer Finanzausgleich. Graubünden begrüsst demgegenüber die Regelung.
Bezüglich den Nachzahlungen fordern einige Kantone (LU, UR, NW, GL, ZG, SO, ) sowie die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, dass diese über den in Art. 12 Abs. 1 ELG geregelten Zeitpunkt hinaus generell ausgeschlossen werden, da es sich bei der EL um Bedarfsleistungen handelt. Der Regelung zugestimmt wird von St. Gallen, der SPS, der IG Sozialer Finanzausgleich und von Pro Senectute.
Für die Finanzierung der EL (Berechnung Bundesanteil, Aufschlüsselung Anteil Bund/Kantone, Art. 13 ELG) müssten vereinfachte Verfahren vorgeschlagen werden. Zudem wird gefordert, dass sich der Bund auch an Spitalaufenthalten beteiligt (ZH, BE, LU, UR, SZ, NW, OW, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, GR, VS). Zugestimmt wird der Regelung von Seiten der SPS, der IG Sozialer Finanzausgleich, Pro Senectute und insieme. Auch für die Aufteilung der Verwaltungskosten (Art. 22) wird eine einfache Regelung gefordert (BE, LU, UR, NW, OW, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen).
Von verschiedenen Organisationen aus dem Sozialbereich wird verlangt, dass der grobe Leistungskatalog des heutigen Gesetzes übernommen wird (IG Sozialer Finanzausgleich, DOK, insieme). Die SVP will dagegen, dass nur die medizinisch absolut notwendigen Behandlungen übernommen werden.
Mehrere Kantone (LU, UR, NW, GL, FR, BL, AI, GR, ZG, SO, AR, SG) und die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen möchten, dass auf die Vergütung besonderer Diätkosten soll verzichtet wird. Zudem wird eine Überprüfung des Art. 14 Abs. 4 ELG beantragt, da sich die Frage stelle, inwieweit die gesetzlichen Ansätze mit dem Verfassungsauftrag (Existenzsicherung) und der Beschränkung der Ausgaben aufwirtschaftlichen und zweckmässige Leistungserbringung (Art. 14 Abs. 2 ELG) vereinbar sind (LU, UR, NW, AI, ZG, SO, BS, AR, SG, Konferenz der kantonalen Ausgleichskasse).
Der Besitzstand für Personen mit Hilflosenentschädigung der AHV führe zu fragwürdigen Ungleichbehandlungen und falschen Anreizen (LU, UR, NW, BL, AI, ZG, SO, SG, Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen).
Die Kantone LU, UR, NW, OW, GL, ZG, SO, BL, AI, SG, GR und die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen fordern, dass die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung aangepasst und allenfalls den Kantonen eine Kompetenz zur Beschränkung der Fristen erteilt wird. Weiter sollen die Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung voll in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Mit dieser Forderung lehnen die Kantone LU, UR, NW, ZG, SO, BS, BL, AR und AI die neue Lösung ab. Zustimmung finden die Neuregelungen von der SPS, der IG Sozialer Finanzausgleich und Pro Senectute.
Während die SVP die Erhöhung der Beiträge an gemeinnützige Institutionen kritisiert (Art. 17 ELG), stimmen die SPS, die IG Sozialer Finanzausgleich, Pro Senectute und die SAS zu. Bezüglich der Neufestsetzung der Renten (Art. 19 ELG) fordert die Linke und die sozialen Organisationen, eine verbindliche Teuerungsklausel.
Gemäss den Kantonen ZH, LU, NW, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, UR und der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen muss der für Ergänzungsleistungen massgebende Wohnsitz im Zusammenhang mit Heimaufenthalten und eventuell längeren Spitalaufenthalten im Sinne der neueren Rechtssprechung vom Bund abschliessend geregelt werden (Art.
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