Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 259Fedlex · Rapport sur les résultats
Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Kanton Nidwalden Der Besitzstand für Personen mit Hilflosenentschädigung der AHV (Abs. 5) mag
sozialpolitisch begründet sein, führt jedoch angesichts des Leistungsumfangs zu fragwürdiger Ungleichbehandlung von Personen im Rentenalter und kann falsche Anreize schaffen.
Kanton Zug Der Besitzstand für Personen mit Hilflosenentschädigung der AHV mag sozialpo-
litisch begründet sein, führt jedoch angesichts des Leistungsumfangs zu einer fragwürdigen Ungleichbehandlung von Personen im Rentenalter. Daher soll die Frage bei der Überarbeitung der Vorlage nochmals überprüft werden.
Kanton Solothurn Der Besitzstand für Personen mit Hilflosenentschädigung der AHV mag sozialpo-
litisch begründet sein, führt jedoch angesichts des Leistungsumfangs zu einer fragwürdigen Ungleichbehandlung von Personen im Rentenalter. Daher soll die Frage bei der Überarbeitung der Vorlage nochmals überprüft werden.
Kanton Basel- Es wird darauf hingewiesen, dass der Besitzstand für Personen mit Hilflosenent-Landschaft schädigung der AHV sozialpolitisch begründet sein mag, angesichts des Leis-
tungsumfangs jedoch zu einer fragwürdigen Ungleichbehandlung von Personen im Rentenalter führen und falsche Anreize schaffen kann.
Kanton Appenzell Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrung des Besitzstandes für Personen Innerrhoden mit einer Hilflosenentschädigung der AHV nicht garantiert werden darf, da dies
zu störenden Ungleichbehandlungen und zu falschen Anreizen führen würde.
Kanton St.Gallen Der Besitzstand für Personen mit Hilflosenentschädigung der AHV mag sozialpo-
litisch begründet sein, führt jedoch angesichts des Leistungsumfangs zu einer fragwürdigen Ungleichbehandlung von Personen im Rentenalter. Daher soll die Frage bei der Überarbeitung der Vorlage nochmals überprüft werden.
Konferenz der kan- Der Besitzstand für Personen mit Hilflosenentschädigung der AHV mag sozialpotonalen Ausgleichs- litisch begründet sein, führt jedoch angesichts des Leistungsumfangs zu einer kassen fragwürdigen Ungleichbehandlung von Personen im Rentenalter. Daher soll die
Frage bei der Überarbeitung der Vorlage nochmals überprüft werden.
ELG Art. 15 Kanton Luzern Der Kanton Luzern schlägt vor die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergü-
tung auf höchstens 6 Monate zu begrenzen bzw. sinngemäss den Fristen nach Art. 12 anzupassen.
Allenfalls sei eine "Kompetenz der Kantone zur Beschränkung der Fristen" vorzusehen (bspw. in einem besonderen Absatz 2).
Kanton Uri Die rückwirkende Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten entspricht
zwar der heutigen Regelung, wird aber in der Praxis als zu grosszügig empfunden. Die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sollte sinngemäss den Fristen nach Art. 12 Abs. 3 angepasst werden. Allenfalls ist eine Kompetenz der Kantone zur Beschränkung der Fristen vorzusehen, was in einem besonderen Absatz 2 geschehen könnte.
Kanton Obwalden Die Gesetzesrevision sollte dafür benützt werden eine restriktive Regelung der
Nachzahlung von Leistungen sowie der Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten einzuführen.
Kanton Nidwalden Die rückwirkende Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten entspricht
zwar der heutigen Regelung, wird aber in der Praxis als zu grosszügig empfunden. Die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sollte sinngemäss den Fristen nach Art. 12 Abs. 3 angepasst werden. Allenfalls ist eine Kompetenz der Kantone zur Beschränkung der Fristen vorzusehen, was in einem besonderen Absatz 2 geschehen könnte.
Kanton Glarus Die rückwirkende Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten wird als
zu grosszügig erachtet. Deshalb wird beantragt, dass die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sinngemäss den Fristen nach Art. 12 Abs. 3 ELG (Änderungsentwurf) angepasst wird.
Kanton Zug Die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sei sinngemäss den Fristen
nach Art. 12 Abs. 3 des Änderungsentwurfs anzupassen. Allenfalls ist eine Kompetenz der Kantone zur Beschränkung der Fristen vorzusehen, was in einem besonderen Abs. 2 geschehen könnte.
Kanton Solothurn Die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sei sinngemäss den Fristen
nach Art. 12 Abs. 3 des Änderungsentwurfs anzupassen. Allenfalls ist eine Kompetenz der Kantone zur Beschränkung der Fristen vorzusehen, was in einem besonderen Abs. 2 geschehen könnte.
Kanton Basel- Die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sei sinngemäss den Fristen Landschaft nach Art. 12 Abs. 3 des Änderungsentwurfs anzupassen. Allenfalls ist eine
Kompetenz der Kantone zur Beschränkung der Fristen vorzusehen, was in einem besonderen Abs. 2 geschehen könnte. Dieser Grundsatz ist im Gesetz festzuhalten.
Kanton Appenzell Die rückwirkende Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten entspricht Innerrhoden zwar der heutigen Regelung, wird aber in der Praxis als zu grosszügig empfun-
den. Die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sollte sinngemäss den Fristen nach Art. 12 Abs. 3 angepasst werden. Allenfalls ist eine Kompetenz der Kantone zur Beschränkung der Fristen vorzusehen.
Kanton St.Gallen In der Praxis hätten sich Probleme gestellt, da die (fingierte) Rechnungsstellung
lange nach Erbringung der Leistung erfolge. Daher soll eine zweite Frist vorgesehen werden, die eine Geltendmachung der Kosten auf 24 Monate nach der Leistungserbringung beschränkt.
Kanton Graubünden Die rückwirkende Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten entspricht
zwar der heutigen Regelung, wird aber in der Praxis als zu grosszügig empfunden. Die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sollte deshalb sinnge-