Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

mäss den Fristen nach Art. 12 Abs. 3 ELG angepasst werden.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu. Begrüsst wird insbesondere die Fortführung der Schweiz individuellen Finanzhilfe als eine wichtige Ergänzung zu den Leistungen von

AHV und IV.

Konferenz der kan- Die Frist zur Geltendmachung der Kostenvergütung sei sinngemäss den Fristen tonalen Ausgleichs- nach Art. 12 Abs. 3 des Änderungsentwurfs anzupassen. Allenfalls ist eine kassen Kompetenz der Kantone zur Beschränkung der Fristen vorzusehen, was in

einem besonderen Abs. 2 geschehen könnte.

ELG Art. 16 Kanton Luzern Nach Ansicht des Kantons Luzern sollten Vergütungen zusätzlicher Leistungen

an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung (Art. 14 Abs. 4), die den Rahmen der EL sprengen, vom Bund bzw. der IV und nicht von den Kantonen getragen werden.

Kanton Uri Es entspricht der Aufgabenteilung nach NFA, dass die Vergütung von Krank-

heits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL grundsätzlich von den Kantonen finanziert wird. Vorbehalten bleiben sollte jedoch die Vergütung zusätzlicher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung (Art. 14 Abs. 4), die den Rahmen der EL sprengen und voll in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen sollten.

Kanton Nidwalden Es entspricht der Aufgabenteilung nach NFA, dass die Vergütung von Krank-

heits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL grundsätzlich von den Kantonen finanziert wird. Vorbehalten bleiben sollte jedoch die Vergütung zusätzlicher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung (Art. 14 Abs. 4), die den Rahmen der EL sprengen und voll in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen sollten.

Kanton Zug Es entspricht der Aufgabenteilung nach NFA, dass die Vergütung von Krank-

heits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL grundsätzlich von den Kantonen finanziert wird. Vorbehalten bleiben sollte jedoch die Vergütung zusätzlicher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung (Art. 14 Abs. 4), die den Rahmen der EL sprengen und voll in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen sollten.

Kanton Solothurn Es entspricht der Aufgabenteilung nach NFA, dass die Vergütung von Krank-

heits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL grundsätzlich von den Kantonen finanziert wird. Vorbehalten bleiben sollte jedoch die Vergütung zusätzlicher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung (Art. 14 Abs. 4), die den Rahmen der EL sprengen und voll in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen sollten.

Kanton Basel-Stadt Grundsätzlich finanzieren die Kantone die Vergütung von Krankheits- und Be-

hinderungskosten. Ausgenommen werden sollte jedoch die Vergütung zusätzlicher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung gem. Art. 14 Abs. 4 ELG, die den Rahmen der EL sprengen und in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen sollten.

Kanton Basel- Grundsätzlich finanzieren die Kantone die Vergütung von Krankheits- und Be-Landschaft hinderungskosten. Ausgenommen werden sollte jedoch die Vergütung zusätzli-

cher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung gem. Art. 14 Abs. 4 ELG, die den Rahmen der EL sprengen und in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen sollten.

Kanton Appenzell Es entspricht der Aufgabenteilung nach NFA, dass die Vergütung von Krank-Ausserrhoden heits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL grundsätzlich von den Kanto-

nen finanziert wird. Vorbehalten bleiben sollte jedoch die Vergütung zusätzlicher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung (Art. 14 Abs. 4), die den Rahmen der EL sprengen und voll in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen sollten.

Kanton Appenzell Es entspricht der Aufgabenteilung nach NFA, dass die Vergütung von Krank-Innerrhoden heits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL grundsätzlich von den Kanto-

nen finanziert wird. Vorbehalten bleiben sollte jedoch die Vergütung zusätzlicher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung (Art. 14 Abs. 4 ELG). Dabei handelt es sich um Leistungen, die den Rahmen der EL sprengen und somit in die Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV gehören; Leistungen nach Art. 14 Abs. 4 ELG sind nicht durch die Kantone sondern durch den Bund zu finanzieren.

Kanton Graubünden Es entspricht der Aufgabenteilung nach NFA, dass die Vergütung von Krank-

heits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL grundsätzlich von den Kantonen finanziert wird. Vorbehalten bleiben sollte jedoch die Vergütung zusätzlicher Leistungen an zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädigung (Art. 14 Abs. 4 ELG), die den Rahmen der EL sprengen und voll in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen sollten.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu. Begrüsst wird insbesondere die Fortführung der Schweiz individuellen Finanzhilfe als eine wichtige Ergänzung zu den Leistungen von

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