Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Insieme / Schweize- Art. 19 ELG soll folgendermassen abgeändert werden: "Bei der Neufestsetzung rische Elternvereini- der Renten ... passt der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben ... in gung für Menschen angemessener Weise an."

mit geistiger Behin- Begründung: Die Kann-Vorschrift soll durch eine Muss-Vorschrift ersetzt werden. derung Mit dem Ausdruck "in angemessener Weise" verfügt der Bundesrat immer noch

über genügend sozialpolitischen Spielraum.

Vereinigung aktiver En ce qui concerne les montants de l'article 10, la FARES renvoie à sa demande Senioren- und faite spécialement pour l'alinéa 1 (art. 10 LPC), et ajoutée aussi pour l'alinéa 2 Selbsthilfe- (adaption annuelle contraignante et basée sur l'indice mixte).

Organisationen der Pour l'application de l'art. 11, al. 1, et de l'art. 14, al. 3 et 4, la formulation de l'art. Schweiz 19 n'est pas assez contraignante. La FARES demande donc le remplacement à

la première ligne de cet art. 19 du terme "peut" par le terme "doit".

Curaviva - Verband Die "Kann-Bestimmung" in Art. 19 ELG soll durch eine "Muss-Vorschrift" ersetzt Heime und Institutio- werden. Die EL erfüllen heute eine unverzichtbare Funktion der Existenzsichenen Schweiz rung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass ihre Rechtsgrundlage aus dem

Übergangsrecht neu ins ordentliche Verfassungsrecht (Art. 112a BV) überführt worden ist. Personen mit bescheidenem Einkommen, bei denen die EL ein bedeutender Bestandteil der Existenzsicherung sind, sind auf verbindliche Anpassungen der Leistungen angewiesen.

Ferner wird gefordert, dass Art. 19 ELG dahingehend ergänzt wird, dass Teuerungsanpassungen auch bei anerkannten Ausgaben für in Heimen wohnende Personen (Tagestaxe und Betrag für persönliche Auslagen gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG) regelmässig erfolgen müssen.

ELG Art. 20 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

ELG Art. 21 Kanton Zürich Art. 21 ELG ist dahingehend zu präzisieren, dass der letzte zivilrechtliche Wohn-

sitz vor Heimeintritt für die Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen von Heimbewohnerinnen und -bewohnern massgeblich ist. Es wird die Ansicht vertreten,

dass diese Zuständigkeit im geltenden ELG unbefriedigend geregelt ist.

Kanton Luzern Der Kanton Luzern fordert, dass der für EL massgebende Wohnsitz insbesonde-

re im Zusammenhang mit Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtsprechung vom Bund abschliessend zu regeln ist, um Zuständigkeitskonflikte möglichst auszuschliessen.

Kanton Uri Der letzte Satz von Absatz 1 ist ersatzlos zu streichen. Der für EL massgebende

Wohnsitz ist insbesondere im Zusammenhang mit Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtsprechung vom Bund abschliessend zu regeln, um künftig Zuständigkeitskonflikte möglichst auszuschliessen. Dies muss auch für längere Spitalaufenthalte gelten. Angesichts der Niederlassungsfreiheit, die grundsätzlich auch Personen in Heimen und Spitälern zusteht, bleibt kaum Platz für abweichende kantonale Vereinbarungen im Rahmen der EL.

Kanton Nidwalden Der letzte Satz von Absatz 1 ist ersatzlos zu streichen.

Begründung: Angesichts der Niederlassungsfreiheit, die grundsätzlich auch Personen in Heimen und Spitälern zusteht, bleibt kaum Platz für abweichende kantonale Vereinbarungen im Rahmen der EL.

Zudem wird gefordert, dass der für EL massgebende Wohnsitz insbesondere im Zusammenhang mit Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtsprechung vom Bund abschliessend auf Stufe Bundesgesetz geregelt wird, um künftig Zuständigkeitskonflikte möglichst auszuschliessen. Dies muss auch für längere Spitalaufenthalte gelten.

Kanton Zug Der für EL massgebende Wohnsitz ist insbesondere im Zusammenhang mit

Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtsprechung vom Bund abschliessend zu regeln, um künftig Zuständigkeitskonflikte möglichst auszuschliessen. Zudem ist zu klären, dass dies auch für längere Spitalaufenthalte gilt.

Kanton Solothurn Da zum grössten Teil EL akzessorische Leistungen zu einer Geldleistung nach

AHVG oder IVG darstellen, wird die gesetzliche Grundlage nach Art. 21 Abs. 1 Entwurf ELG zur Schaffung besonderer Zuständigkeitsregeln oder zum Abschluss gegenseitiger Vereinbarungen unter den Kantonen abgelehnt.

Zur Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung insbesondere innerhalb der

1. Säule würde einer Geltung des Wohnsitzprinzips (vgl. Art. 13 ATSG) der Vorzug gegeben. Allerdings wird kategorisch abgelehnt, dass Heimeintritte oder Zuweisungen bzw. Einweisungen in Heime wohnsitzbegründet sein sollen.

Kanton Basel-Stadt Der für die EL massgebende Wohnsitz ist insbesondere im Zusammenhang mit

Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtssprechung vom Bund abschliessend zu regeln, um künftige Zuständigkeitskonflikte möglichst auszuschliessen. Kanton Basel- Der für EL massgebende Wohnsitz ist insbesondere im Zusammenhang mit Landschaft Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtsprechung vom Bund abschlies-

send zu regeln, um künftig Zuständigkeitskonflikte möglichst auszuschliessen. Zudem ist klarzustellen, dass dies auch für längere Spitalaufenthalte gilt.

In der ab 2006 in Kraft tretenden Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtung wurde die Regelung definiert, dass die nachträgliche Wohnsitznahme einer mündigen Person mit Behinderungen am Standort der Einrichtung die Vergütungspflicht des letzten Wohnkantons nicht aufhebt, sofern die Person

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