Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

inder Einrichtung wohnt. Es wird beantragt, dass diese Regelung weiterhin möglich sein soll, damit Kantone geschützt werden können, die auf ihrem Gebiet Heime mit Zentrumscharakter für mehrere Kantone haben.

Kanton Schaffhau- Der für EL massgebende Wohnsitz ist insbesondere im Zusammenhang mit sen Heimaufenthalten vom Bund abzuschliessend zu regeln, um künftig Zuständig-

keitskonflikte möglichst auszuschliessen. Zudem soll die Regelung auch für längere Spitalaufenthalte gelten.

Kanton Appenzell Der für EL massgebende Wohnsitz ist insbesondere im Zusammenhang mit Ausserrhoden Heimaufenthalten vom Bund abzuschliessend zu regeln, um künftig Zuständig-

keitskonflikte möglichst auszuschliessen. Es ist klar zu stellen, dass die Regelung auch für längere Spitalaufenthalte gilt.

Kanton Appenzell Der für die Ausrichtung der EL massgebende Wohnsitz ist insbesondere im Innerrhoden Zusammenhang mit Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtsprechung

(Heimaufenthalt begründet Wohnsitz im Heimkanton, wenn die Person nicht durch einen im früheren Wohnkanton lebenden Vormund bevormundet ist) vom Bund abschliessend zu regeln. Andernfalls seien Zuständigkeitskonflikte zwischen den Kantonen vorprogrammiert.

Kanton Graubünden Der letzte Satz von Absatz 1 ist ersatzlos zu streichen. Der für EL massgebende

Wohnsitz ist insbesondere im Zusammenhang mit Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtsprechung vom Bund abschliessend zu regeln, um künftig Zuständigkeitskonflikte möglichst auszuschliessen. Dies muss auch für längere Spitalaufenthalte gelten. Angesichts der Niederlassungsfreiheit, die grundsätzlich auch Personen in Heimen und Spitälern zusteht, bleibt kaum Platz für abweichende kantonale Vereinbarungen im Rahmen der EL.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Der zweite und dritte Satz in Absatz 1 soll gestrichen werden.

ausgleich Begründung: Die Regelung könnte Anlass für Unklarheiten sein, zumal den

Kantonen das Recht verbleibt, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Es würde vorgezogen, die Wohnsitzregelung konsequent anzuwenden.

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

Konferenz der kan- Der für die EL massgebende Wohnsitz ist insbesondere im Zusammenhang mit tonalen Ausgleichs- Heimaufenthalten im Sinne der neueren Rechtssprechung vom Bund abschlieskassen send zu regeln, um künftig Zuständigkeitskonflikte möglichst auszuschliessen.

Deshalb wird beantragt, dass klar gestellt wird, dass dies auch für längere Spitalaufenthalte gilt.

Insieme / Schweize- Der zweite und dritte Satz von Art. 21 Abs. 1 ELG soll gestrichen werden.

rische Elternvereini- Begründung: Die Regelung könnte Anlass für Unklarheiten bieten, zumal den gung für Menschen Kantonen das Recht verbleibt, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Es wird mit geistiger Behin- gefordert, dass die Wohnsitzregelung konsequent angewendet wird. Zumindest derung müsste der Bundesrat in den Erläuterungen aufzeigen, in welche Richtung eine

Verordnungsbestimmung gehen könnte, damit die Opportunität einer solchen Delegation beurteilt werden kann.

Curaviva - Verband Beim Erlass besonderer Zuständigkeitsbestimmungen für Personen, die dauernd Heime und Institutio- oder für längere Zeit in einem Heim leben, soll die Freizügigkeit älterer Mennen Schweiz schen gewährt bleiben, wenn diese im Alter trotz Pflegebedürftigkeit im Heim

noch den Wohnkanton wechseln wollen.

Stadtrat Zürich Art. 21 ELG (Organisation und Verfahren) wird ausdrücklich begrüsst, da er die

erhöhte Kantonsverantwortlichkeit zum Ausdruck bringt.

ELG Art. 22 Kanton Bern Die für die Aufteilung der Verwaltungskosten nötige einfache Regelung ist be-

reits auf Gesetzesstufe zu konkretisieren.

Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass sich eine Verwaltungskostenaufteilung ohne Vereinfachungen nicht praktizieren lässt. Falls solche Vereinfachungen in Form von Fallpauschalen erfolgen, sind Grundzüge der Fallpauschalen zwingend bereits auf Gesetzesstufe zu definieren.

Kanton Luzern Die Kostenbeteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten wird begrüsst. Er

wendet jedoch ein, dass je nach konkreter Aufgabenteilung die Ausgleichskasse oder die Zweigstellen unterschiedlich einbezogen sind. Zudem fordert der Kanton Luzern, dass mit Fallpauschalen abgerechnet wird, die vom Bund im Einvernehmen mit den Durchführungsstellen und der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen festzulegen sind. Dies aus Gründen von Erschwernissen bei der Ermittlung tatsächlicher Kosten.

Kanton Uri Die Kostenbeteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten wird begrüsst.

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass je nach konkreter Aufgabenteilung die Ausgleichskasse oder die Zweigstellen unterschiedlich einbezogen sind. Zudem fallen je nach technischer Infrastruktur mehr Personal- oder EDV-Kosten an.

Darüber hinaus hat auch die Grösse der Organisationseinheit Einfluss auf die Verwaltungskosten. Eine Ermittlung der tatsächlichen Kosten ist damit sehr erschwert und mit vernünftigem Aufwand kaum durchzuführen. Zusätzliche Verzerrungen ergeben sich daraus, dass in Basel-Stadt, Genf und Zürich die EL durch eigene Amtsstellen ausserhalb der Ausgleichskasse durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist zwingend mit Fallpauschalen abzurechnen, die vom Bund im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen als Vertretung der Durchführungsstellen festzulegen sind.

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