Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 4. Bildung
Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb den in der Regel bildungsfernen Schichten (andere Familien erhalten normalerweise gar keine Ausbildungsbeiträge) im Fall einer Tertiärausbildung ein Darlehensanteil aufgeladen werden soll. Dies umso mehr, als die Belastungen für die finanziell schwache Familie im Falle einer Tertiärausbildung des Sohnes und/oder der Tochter schon allein aufgrund der Ausbildungsdauer sowie mangels eines Ausbildungslohnes bedeutend grösser ausfällt als etwa bei einer Berufslehre. Gerade im Fall einer Tertiärausbildung sollte sich das Gemeinwesen stark engagieren. In diesem Zusammenhang wird auch an den subsidiären Charakter der Stipendien erinnert. Neben den bildungs- und sozialpolitischen Überlegungen gilt es insbesondere zu beachten, dass alle Erfahrungen in den Kantonen sowie die vorliegenden Studien (EDK; Studie «Nordmann») belegen, dass generalisierte Darlehensmodelle bei näherer Betrachtung, selbst unter finanzpolitischen Gesichtspunkten, sehr rasch an Glanz verlieren. Zudem stehen sie im Gegensatz zur schweizerischen Stipendienpolitik und laufen dem Anliegen der interkantonalen Harmonisierung zuwider.
Stadtrat Zürich Variante 1 wird bevorzugt. Die Chancengleichheit in der Bildung soll gewahrt bleiben. Die Existenzsicherung während des Studiums bildet dazu ein wichtiges Element. Dies umso mehr, als die Hochschulen dazu übergehen könnten, ihre Aufwendungen vermehrt mit Studiengebühren zu finanzieren. Gegenüber dieser Entwicklung sehen sich die Studierenden zunehmend mit der Schwierigkeit konfrontiert, am Arbeitsmarkt eine geeignete Teilzeitarbeit zur Finanzierung der Studienkosten bzw. des Lebensunterhaltes zu finden. Finanzieren die Studierenden diesen Aufwand durch Darlehen, sind sie nach Studienabschluss verschuldet. Dies
schränkt die Chancen der Studierenden abermals ein, weil sie nach dem Studium in einer entscheidenden Lebensphase angelangt sind. Als junge Erwachsene mit guter Berufsaussicht möchten sie allenfalls ein Unternehmen und/oder eine Familie gründen. Für beides ist die persönliche Verschuldung eine denkbar schlechte bis unmögliche Ausgangslage. Eine differenzierte Ausgestaltung der Studienbeiträge ist deshalb unbedingt anzustreben. Darlehen dürfen in jenen Fällen in Betracht gezogen werden, wo beschränkt finanzielle Möglichkeiten keinen Einfluss auf den Entscheid der Erstausbildung haben.
Stadtrat Winterthur Variante 1 wird bevorzugt.Sie eignet sich besser dafür, die Durchlässigkeit der verschiedenen Bildungswege zu erhöhen. Angesichts der Tatsache, dass die Schweiz über einen im Vergleich zu anderen Ländern tiefen Anteil an Studierenden an der gesamten Bevölkerung verfügt, ist eine Erhöhung der Durchlässigkeit aus bildungspolitischen Überlegungen zu begrüssen. Für eine nachhaltige Stadtentwicklung ist zudem die Neuansiedlung von KMU-Betrieben von grosser Bedeutung. Mittelfristig kann dadurch die Steuerkraft der Stadt gehoben werden. KMU-Betriebe entstehen oft auf Initiative von Universitäts- oder Fachhochschul-Absolventen. Mit dem FH-Standort verfügt Winterthur über gute Voraussetzungen zur Förderung der Gründung von innovativen KMU-Betrieben. Gerade in der Gründungsphase benötigen KMU-Betriebe jedoch - oft beträchtliches - Startkapital. Wenn die potentiellen Firmengründer in dieser wichtigen Phase durch Studiendarlehen belastet sind, die zuerst zurückbezahlt werden müssen, hemmt dies den Entscheid zur Gründung eines eigenen Betriebs wesentlich.
Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass Variante 2 in nicht unwesentlichem Mass die Innovationskraft der Schweizer Wirtschaft schwächen würde, was langfristig zu einem beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schaden führen kann.
Tabelle 10 Anträge zu Art. 10 ABG Variante 2
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
ABG Art. 10 Kanton Uri Variante 2 wird bevorzugt. Sie ermöglicht den Kantonen einen grösseren Handlungsspielraum und eine bessere Berücksichtigung der Verhältnisse.
Wenn dennoch Variante 1 gewählt würde, so wird die vorliegende Unterscheidung für die Erstausbildung als grundsätzlich falsch eingestuft. Personen, die über eine Berufslehre und Berufsmatura zu einer Hochschulbildung gelangen, werden anders behandelt als Personen, die über eine gymnasiale Matura eine Hochschulbildung aufnehmen. Diese Ungleichbehandlung wird als sehr ungerecht empfunden. Zudem nimmt sie keine Rücksicht auf die mit dem neuen Berufsbildungsgesetz eingeleitete höhere Durchlässigkeit. Mit folgender Formulierung soll diese Ungleichbehandlung vermindert werden: "Für die erste auf der Tertiärstufe absolvierte Ausbildung werden Stipendien gewährt; ...".
Kanton Basel- Variante 2 wird abgelehnt, da sie dem expliziten Ziel der Harmonisierung unter Landschaft den Kantonen zuwiderläuft. Wie verschiedene Studien in den letzten Jahren gezeigt haben, können allenfalls erhoffte Spareffekte in der Regel nicht erzielt werden; in der nun vorgeschlagenen Form würde dieses Risiko vom Bund fast vollumfänglich an die Kantone abgeschoben.