Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur l'assurance-ma/adie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

besteht.".

65a 6 Art. 65a Abs. 6. gibt den Kantonen die Möglichkeit, ein Höchsteinkommen SGB/USS

festzulegen und den Anspruch auf Prämienverbilligung auf diese Art zu

beschränken. Wir beantragen, diesen Artikel ersatzlos zu streichen, da

sonst das differenzierte Sozialziel wieder ausgeschaltet wird.

65a 6 Zu Art. 65a KVG ist anzumerken, dass die Kantone für den Anspruch auf Schweiz.

Prämienverbilligung nur Höchsteinkommen festlegen können, nicht aber Städtever-Höchstvermögen. In Fällen, in denen steuerrechtlich hohe Einkommens- band abzüge gemacht werden können und ein hohes Vermögen vorhanden ist,

könnte sich trotz der teilweisen Anrechnung des Vermögens an das Ein-

kommen die Situation ergeben, dass gut situierte Personen entgegen

dem Sinn der Prämienverbilligung Anspruch auf Leistungen des Staates

erhalten.

Antrag: In Art. 65a KVG sei zusätzlich die Kompetenz der Kantone zu ver-

ankern, auch eine Höchstgrenze für das Vermögen festzulegen.

65a 6 Die Möglichkeit, zusätzlich Höchsteinkommen festzulegen, ist einerseits lnitiativko-

überflüssig und andrerseits seht sie im Widerspruch zum Sozialziel. Die mitee Zug prozentualen Selbstbehalte bestimmen bereits systembedingt die Höchst-

einkommen. Zusätzliche tiefere Festlegung von Höchsteinkommen er-

schwert die Vergleichbarkeit bezüglich sozialpolitischer Wirksamkeit unter

den Kantonen erneut und schafft zudem neue Ungleichheiten für die Be-

zügerinnen und Bezüger.

65b Im Kanton Bern werden den Ergänzungsleistungs-Bezügern die Prämien BE

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen der vom

EDI festgelegten Durchschnittsprämie vollumfänglich verbilligt. Die Ver-

billigung wird in die EL eingerechnet und mit dieser zusammen in einem

Beleg ausgerichtet. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass viele EL-Bezüger

ihre Prämien nicht bezahlen, so dass sie betrieben werden und Verlust-

scheine resultieren. Werden die Prämien auf Grund des Verlustscheins

durch den Kanton übernommen - was die Regel ist- führt dies zu einer

doppelten Auszahlung der Prämienverbilligung. Vor diesem Hintergrund

beantragen wir, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, mit welcher

sichergestellt wird, dass die Prämie zwar in die Ausgaben nach Artikel 3b

ELG eingerechnet wird, dass aber die Kantone die Prämienverbilligung

direkt an die Krankenkasse überweisen können. Eine solche Regelung

würde zu einer Vereinheitlichung der derzeit sehr unterschiedlichen, kann-

tonalen Verfahren für EL-Bezüger und zu einer Vermeidung von Doppel-

auszahlungen führen. Aufgrund dieser Erläuterungen bitten wir Sie um

entsprechende Anpassung des Artikels 65b.

65b Die von Art. 65 Abs. 3 zweiter Satz unverändert übernommene Formulie- lnitiativko-

rung verpasst die Chance zu definieren, was "nicht bevorschussen" für mitee Zug die Praxis bedeutet. Im Kanton Zug haben die Personen in bescheidenen

finanziellen Verhältnissen bis zu einem halben Jahr die Prämien zu

bevorschussen, bis sie die IPV erhalten. Wünschenswert ist, dass der

Gesetzgeber die "nicht Bevorschussung" zeitlich definiert.

65b Heute werden die Prämienverbilligungen in gewissen Kantonen direkt an santesuisse

die Krankenversicherer überwiesen. In anderen Kantonen werden die

Prämienverbilligungen den Versicherten ausbezahlt. Leider zeigt die Er-

fahrung, dass die an die Versicherten ausbezahlten Prämienverbilligun-

gen oft nicht für die Bezahlung der Prämien, sondern für den privaten

Konsum missbraucht werden. santesuisse fordert deshalb, dass ein

neuer Abs. 2 vorsieht, dass die Prämienverbilligungen direkt an die

Krankenversicherer ausbezahlt werden.

Schaffung eines neuen Abs. 2: "Die Kantone richten die

Prämienverbilligung direkt an die Versicherer aus.".