Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur l'assurance-ma/adie et
modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie
besteht.".
65a 6 Art. 65a Abs. 6. gibt den Kantonen die Möglichkeit, ein Höchsteinkommen SGB/USS
festzulegen und den Anspruch auf Prämienverbilligung auf diese Art zu
beschränken. Wir beantragen, diesen Artikel ersatzlos zu streichen, da
sonst das differenzierte Sozialziel wieder ausgeschaltet wird.
65a 6 Zu Art. 65a KVG ist anzumerken, dass die Kantone für den Anspruch auf Schweiz.
Prämienverbilligung nur Höchsteinkommen festlegen können, nicht aber Städtever-Höchstvermögen. In Fällen, in denen steuerrechtlich hohe Einkommens- band abzüge gemacht werden können und ein hohes Vermögen vorhanden ist,
könnte sich trotz der teilweisen Anrechnung des Vermögens an das Ein-
kommen die Situation ergeben, dass gut situierte Personen entgegen
dem Sinn der Prämienverbilligung Anspruch auf Leistungen des Staates
erhalten.
Antrag: In Art. 65a KVG sei zusätzlich die Kompetenz der Kantone zu ver-
ankern, auch eine Höchstgrenze für das Vermögen festzulegen.
65a 6 Die Möglichkeit, zusätzlich Höchsteinkommen festzulegen, ist einerseits lnitiativko-
überflüssig und andrerseits seht sie im Widerspruch zum Sozialziel. Die mitee Zug prozentualen Selbstbehalte bestimmen bereits systembedingt die Höchst-
einkommen. Zusätzliche tiefere Festlegung von Höchsteinkommen er-
schwert die Vergleichbarkeit bezüglich sozialpolitischer Wirksamkeit unter
den Kantonen erneut und schafft zudem neue Ungleichheiten für die Be-
zügerinnen und Bezüger.
65b Im Kanton Bern werden den Ergänzungsleistungs-Bezügern die Prämien BE
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Rahmen der vom
EDI festgelegten Durchschnittsprämie vollumfänglich verbilligt. Die Ver-
billigung wird in die EL eingerechnet und mit dieser zusammen in einem
Beleg ausgerichtet. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass viele EL-Bezüger
ihre Prämien nicht bezahlen, so dass sie betrieben werden und Verlust-
scheine resultieren. Werden die Prämien auf Grund des Verlustscheins
durch den Kanton übernommen - was die Regel ist- führt dies zu einer
doppelten Auszahlung der Prämienverbilligung. Vor diesem Hintergrund
beantragen wir, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, mit welcher
sichergestellt wird, dass die Prämie zwar in die Ausgaben nach Artikel 3b
ELG eingerechnet wird, dass aber die Kantone die Prämienverbilligung
direkt an die Krankenkasse überweisen können. Eine solche Regelung
würde zu einer Vereinheitlichung der derzeit sehr unterschiedlichen, kann-
tonalen Verfahren für EL-Bezüger und zu einer Vermeidung von Doppel-
auszahlungen führen. Aufgrund dieser Erläuterungen bitten wir Sie um
entsprechende Anpassung des Artikels 65b.
65b Die von Art. 65 Abs. 3 zweiter Satz unverändert übernommene Formulie- lnitiativko-
rung verpasst die Chance zu definieren, was "nicht bevorschussen" für mitee Zug die Praxis bedeutet. Im Kanton Zug haben die Personen in bescheidenen
finanziellen Verhältnissen bis zu einem halben Jahr die Prämien zu
bevorschussen, bis sie die IPV erhalten. Wünschenswert ist, dass der
Gesetzgeber die "nicht Bevorschussung" zeitlich definiert.
65b Heute werden die Prämienverbilligungen in gewissen Kantonen direkt an santesuisse
die Krankenversicherer überwiesen. In anderen Kantonen werden die
Prämienverbilligungen den Versicherten ausbezahlt. Leider zeigt die Er-
fahrung, dass die an die Versicherten ausbezahlten Prämienverbilligun-
gen oft nicht für die Bezahlung der Prämien, sondern für den privaten
Konsum missbraucht werden. santesuisse fordert deshalb, dass ein
neuer Abs. 2 vorsieht, dass die Prämienverbilligungen direkt an die
Krankenversicherer ausbezahlt werden.
Schaffung eines neuen Abs. 2: "Die Kantone richten die
Prämienverbilligung direkt an die Versicherer aus.".